BVerwG Beschluss v. - 2 C 33/17

Instanzenzug: OVG Lüneburg Az: 5 LC 227/15 Urteilvorgehend VG Lüneburg Az: 1 A 319/05 Urteil

Gründe

I

1Der im Jahr 1936 geborene Kläger ist Beamter des beklagten Landes. Er ist als Steueroberamtsrat a.D. seit 1998 im Ruhestand und seitdem Versorgungsempfänger. Im Jahr 2005 beanstandete er gegenüber dem Beklagten die Alimentation; er hält seine Versorgungsbezüge für verfassungswidrig zu niedrig. Streitgegenständlich sind die Versorgungsbezüge im Zeitraum von 2005 bis 2017.

2Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom hinsichtlich der Alimentation im Jahr 2013 das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob die Alimentation im beklagten Land bezogen auf die Besoldungsgruppe A 13 im Kalenderjahr 2013 mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war. Mit Urteil ebenfalls vom hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers gegen die klageabweisenden erstinstanzlichen Urteile hinsichtlich der Alimentation in den übrigen streitgegenständlichen Jahren zurückgewiesen.

3Mit der bereits vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II

4Das Revisionsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen.

5Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung der Verfassungskonformität der Alimentation von Beamten und Richtern (vgl. insbesondere u.a. - BVerfGE 139, 64.; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240, vom - 2 BvL 1/10 - BVerfGE 145, 1 und vom - 2 BvR 883/14 - BVerfGE 145, 304) ist in Verfahren zur Besoldung noch im aktiven Dienst stehender Beamter und Richter ergangen. Sie enthält keine Ausführungen dazu, ob sie uneingeschränkt, mit Modifikationen oder nicht auf die Versorgung von im Ruhestand befindlichen Beamten und Richtern zu übertragen ist.

6Das Oberverwaltungsgericht hat - wie ausgeführt - im Verfahren des Klägers dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungskonformität der Versorgung eines nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldeten Beamten im Jahr 2013 vorgelegt. Damit hat das Bundesverfassungsgericht im Fall der Zulässigkeit dieser Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG die Möglichkeit, die Frage zu beantworten, ob sein zur Alimentationsgerechtigkeit der Besoldung eines im aktiven Dienst befindlichen Beamten oder Richters entwickeltes Prüfschema uneingeschränkt, mit Modifikationen oder nicht auf die Prüfung der Alimentationsgerechtigkeit der Versorgung eines im Ruhestand befindlichen Beamten oder Richters zu übertragen ist. In den beiden letztgenannten Fällen wären weitere Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu den abweichenden Maßstäben zu erwarten.

7Es ist sachdienlich und zweckmäßig, zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem genannten Verfahren abzuwarten und dann auf dieser Grundlage über die die übrigen streitgegenständlichen Jahre betreffende Revision des Klägers zu entscheiden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2018:251018B2C33.17.0

Fundstelle(n):
TAAAH-05353