Online-Nachricht - Donnerstag, 17.01.2019

Einkommensteuer | Kein Abzug der Aufwendungen für glutenfreie Diätverpflegung (FG)

Der Abzug von Aufwendungen für glutenfreie Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastungen kommt nicht in Betracht, unabhängig davon, ob sie aufgrund ärztlicher Verordnung eingenommen wird (, Revision anhängig; BFH-Az. VI R 48/18).

Sachverhalt: Streitig ist u.a. die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für glutenfreie Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG.

Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:

  • Die Kosten, die durch eine Diätverpflegung entstehen, können nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG in keinem Fall als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

  • Unter Diätverpflegung ist im Anschluss an den üblichen Sprachgebrauch jede Form einer frei erhältlichen, hochwertigen Ernährung zur Gesundheitsförderung oder -erhaltung zu verstehen.

  • Unerheblich ist, ob diese Nahrungsmittel aufgrund ärztlicher Verordnung eingenommen werden und ob sie lediglich zur Unterstützung einer medikamentösen Behandlung in ernährungs-therapeutischer Hinsicht oder selbst unmittelbar als Therapeutikum mit heilender Wirkung, als Medikament im medizinischen Sinne eingesetzt werden (s. ).

  • Angesichts des eindeutigen Wortlauts und dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens BT-Drucks 7/1722, S. 11, BT-Drucks 7/1470, S. 281) besteht kein Anlass, § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG erweiternd auszulegen.

  • Ein Verstoß des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben, da die Ungleichbehandlung zwischen Diätaufwendungen und unmittelbaren Krankheitskosten sachlich gerechtfertigt ist (häufig ungerechtfertigte Inanspruchnahme und Praktikabilitätsgesichtspunkte) und auch nicht gegen den Grundsatz der Leistungsfähigkeit verstößt.

Hinweis:

Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Das Gericht hat die Revision zum BFH zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Dort ist das Verfahren unter dem Az. VI R 48/18 anhängig.

Quelle: FG Köln online (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAH-05228