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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 282/17

Gesetze: GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

Grunderwerbsteuer: Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei gemeinsamem Vermarktungsprospekt

Leitsatz

1. Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauvertrag, der die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer rechtfertigt, liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere vor, wenn der Bauvertrag bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrages geschlossen wurde. Er wird aber ebenso indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrages über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zu Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude zusammen mit dem Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatte und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändert haben, angenommen hat.

2. Das Bauunternehmen ist dabei auch ohne Bauträgerbindung der Veräußererseite zuzurechnen, wenn der Grundstückseigentümer eine Gesellschaft mit der Vermarktung des Grundstücks beauftragt und diese Gesellschaft gemeinsam u. a. mit der Baufirma bzw. einem mit ihr verbundenen Unternehmen einen Vermarktungsprospekt mit gestalterischen Vorgaben erstellt, in dem der vom Erwerber später ausgewählte Haustyp unter Nennung der Baufirma bzw. des verbundenen Unternehmens beschrieben wird.

Fundstelle(n):
ErbStB 2019 S. 103 Nr. 4
UVR 2019 S. 71 Nr. 3
XAAAH-04828

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 22.11.2018 - 3 K 282/17

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