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NWB Nr. 29 vom Seite 2684

NWB AKTUELLES 29/2000

Glaubhaftmachung von Forderungen durch das Finanzamt im Insolvenzantrag

Grundlage für die Verwirklichung eines Anspruchs aus dem öffentlichrechtlichen Schuldverhältnis ist stets die Vollstreckbarkeit der Forderung. Diese wiederum setzt voraus, dass ein vollstreckbarer Leistungsbescheid oder eine ihm gleichstehende Urkunde vorliegt, in welcher der Anspruch im Einzelnen festgesetzt ist. Als gleichstehende Urkunden gelten Selbstberechnungserklärungen des Schuldners, in denen er die Höhe seiner Schuld selbst vorläufig berechnet, etwa Steueranmeldungen (§§ 167, 168 AO). Lediglich Säumniszuschläge, Zinsen und Vollstreckungskosten bedürfen keines besonderen vollstreckbaren Leistungsgebots, wenn sie mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden (§ 254 Abs. 2 AO).

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 14 Abs. 1 InsO ist u. a., dass der Gläubiger seine Forderungen darlegt und glaubhaft macht. Glaubhaftmachung ist die Vorlage von Beweismitteln, aus denen sich ergibt, dass die glaubhaft zu machende Behauptung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutrifft (§ 294 ZPO; § 4 InsO). Zwar ist für Behörden anerkannt, dass die Forderung bereits durch den gestellten Antrag als ...

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