BGH Urteil v. - X ZR 76/16

Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung infolge Schneefalls

Gesetze: Art 5 Abs 3 EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 S 1 EGV 261/2004

Instanzenzug: Az: X ZR 76/16 Beschlussvorgehend Az: X ZR 76/16 EuGH-Vorlagevorgehend Az: 22 S 494/15vorgehend Az: 35 C 321/15

Tatbestand

1Die Kläger begehren Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 vom , S. 1 ff.; nachfolgend: Fluggastrechteverordnung oder Verordnung) sowie Zahlung von Verzugszinsen.

2Die Kläger schlossen mit der Beklagten, deren Unternehmenssitz in Finnland liegt, einen Luftbeförderungsvertrag, der Flüge von Düsseldorf nach Helsinki und von Helsinki nach Jekaterinburg am sowie Rückflüge von Jekaterinburg nach Helsinki und von Helsinki nach Düsseldorf am umfasste. Sämtliche Flüge führten eine Flugnummer der Beklagten, die Flüge von Düsseldorf nach Helsinki und von Helsinki nach Düsseldorf wurden jedoch, wie in den Buchungsunterlagen vorgesehen, von dem Luftfahrtunternehmen F.       ausgeführt. Der Start des Fluges von Jekaterinburg nach Helsinki, der von der Beklagten selbst ausgeführt wurde und um 6.50 Uhr landen sollte, verzögerte sich, so dass die Kläger den für 7.40 Uhr vorgesehenen Weiterflug nicht mehr erreichten und an ihrem Endziel in Düsseldorf mit einer Verspätung von über fünf Stunden eintrafen. Die direkte Entfernung zwischen Jekaterinburg und Helsinki beträgt 3.475 km, die Summe der gebuchten Teilstrecken 3.580 km. Die Kläger haben mit ihrer Klage zunächst Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c FluggastrechteVO in Höhe von jeweils 600 € nebst Zinsen verlangt und geltend gemacht, für die Höhe der Ausgleichszahlung komme es auf die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke an, so dass die Entfernungen der gebuchten Teilstrecken zu addieren seien.

3Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger jeweils 400 € nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlussberufung der Kläger hat das Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von jeweils 600 € an die Kläger nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Die Kläger, die die Klage in der Revisionsinstanz teilweise zurückgenommen haben und nunmehr noch Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 € nebst Zinsen verlangen, treten dem Rechtsmittel entgegen.

4Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b 2. Spiegelstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorgelegt. Da die Frage mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, NJW 2018, 2105) beantwortet ist, hat der Bundesgerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen mit Beschluss vom aufgehoben.

Gründe

5Die zulässige Revision ist, nachdem die Kläger die Klage teilweise zurückgenommen haben und nunmehr noch Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FluggastrechteVO in Höhe von jeweils 400 € nebst Zinsen verlangen, nicht begründet.

6I. Das Berufungsgericht hat zutreffend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2. Spiegelstrich, Art. 63 Abs. 1 Buchst. a, Art. 66 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO bejaht.

71. Nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2. Spiegelstrich, Art. 63 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO kann ein Unternehmen, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, wegen Ansprüchen aus einem Vertrag in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen gewesen wäre.

82. Der geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ist als Anspruch "aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO anzusehen. Der Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus dem mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen Beförderungsvertrag, setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller über eine bestätigte Buchung verfügt, was wiederum regelmäßig vom Bestehen eines Beförderungsvertrages abhängig ist. Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt (, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13). Im Streitfall ist die erstere Voraussetzung erfüllt. Nach den vom Amtsgericht und vom Landgericht getroffenen Feststellungen liegt eine einheitlich bei der Beklagten gebuchte Personenbeförderung ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen Helsinki vor. Die Beklagte schuldete den Klägern die Luftbeförderung von Jekaterinburg nach Düsseldorf über Helsinki. Dass diese Beförderungsverpflichtung durch die Beförderung auf zwei voneinander zu unterscheidenden Flügen im Sinne der Fluggastrechteverordnung erfüllt werden sollte, ändert ebenso wenig etwas an der Einheitlichkeit der vertraglichen Verpflichtung wie der Umstand, dass der zweite Flug nicht von der Beklagten selbst, sondern einem anderen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden sollte. Da die Leistungsstörung in Gestalt einer Verspätung den Flug betraf, für den die Beklagte Vertragspartner der Kläger und zugleich ausführendes Luftfahrtunternehmen war, ist in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (, Slg. 2009, I-6073 Rn. 47 - Rehder) der geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO als Anspruch "aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO anzusehen.

93. Der Ankunftsort des zweiten Flugs, der Flughafen Düsseldorf, ist Erfüllungsort im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO.

10a) Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom (C-274/16, C-447/16 und C-448/16 - Flightright/Air Nostrum) ist Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise "Erfüllungsort" im Sinne dieser Bestimmung der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist. Der Unionsgerichtshof hat zur Begründung ausgeführt, ein durch eine einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichneter Vertrag über eine Beförderung im Luftverkehr begründe die Verpflichtung eines Luftfahrtunternehmens, einen Fluggast von A nach C zu befördern. Eine derartige Beförderung stelle eine Dienstleistung dar, bei der einer der Orte, an denen sie hauptsächlich erbracht werde, C (d.h. der Ankunftsort des zweiten Flugs) sei, weil der Beförderungsvertrag über die aus Teilstrecken bestehende Flugreise die Beförderung der Fluggäste bis zum Ankunftsort der zweiten Teilstrecke umfasse (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 71 f.).

11b) Daraus ergibt sich zugleich, dass der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke erst recht als Erfüllungsort im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO anzusehen ist, wenn - wie im Streitfall - die erste Teilstrecke der Flugreise, auf dem die zu der großen Verspätung führende Störung eingetreten ist, von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist, auch wenn die zweite Teilstrecke von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.

12II. Auch in der Sache hat die Revision keinen Erfolg.

131. Das Berufungsgericht hat die Ausgleichsansprüche der Kläger für begründet erachtet und dazu - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt:

14Die Beklagte könne nicht mit Erfolg geltend machen, von der Ausgleichszahlung befreit zu sein, weil die Verspätung auf heftigen Schneefall in Helsinki zurückzuführen sei. Das Amtsgericht habe - unabhängig von der Frage, ob der Schneefall überhaupt einen außergewöhnlichen Umstand darstellen könne - zutreffend angenommen, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Verspätung auf der ersten Teilstrecke zu verhindern. Auch in der Berufungsbegründung habe die Beklagte hierzu nichts vorgetragen.

152. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Revision ist auch insoweit zulässig.

16Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Indessen muss die Beschränkung nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Allerdings muss sich in diesem Fall die Beschränkung den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lassen (, WuM 2012, 163 Rn. 4; Beschluss vom - VI ZR 140/11, NJW-RR 2012, 759 Rn. 4). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat in den Gründen ausgeführt, dass es die Revision im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zulässt. Dass es darauf verwiesen hat, dass der Fall klärungsbedürftige Rechtsfragen hinsichtlich des Gerichtsstands des Erfüllungsorts und der Berechnung der Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO aufwerfe, ist im Streitfall nicht als Beschränkung der Zulassung der Revision zu verstehen, sondern gibt lediglich die Begründung für die Zulassungsentscheidung an.

17b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Ausgleichsansprüche der Kläger nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO nicht nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO ausgeschlossen sind.

18aa) Außergewöhnliche Umstände, die nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO einem Ausgleichsanspruch wegen Annullierung oder erheblicher Verspätung entgegenstehen können, sind Umstände, die außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Dies sind Ereignisse, die nicht zum Betrieb des Luftfahrtunternehmens gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände dessen ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Dementsprechend führen außergewöhnliche Ereignisse nicht per se zum Wegfall der Ausgleichspflicht. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich ihre Folgen für die planmäßige Durchführung des Flugplans des Luftverkehrsunternehmens auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von diesem alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies macht zugleich deutlich, dass ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis wie beispielsweise ein Erdbeben oder ein Orkan nicht schon für sich genommen zur Entlastung des Luftverkehrsunternehmens führt, sondern nur dann, wenn die hierdurch hervorgerufenen Bedingungen für die Durchführung eines geplanten Flugs auch bei Aufbietung aller möglichen und zumutbaren Mittel nicht in der Weise verändert oder sonst beeinflusst werden können, dass ein hiervon betroffener Flug planmäßig durchgeführt werden kann (, NJW 2009, 347 Rn. 22 = RRa 2009, 35 - Wallentin-Hermann/Alitalia; , BGHZ 194, 258 Rn. 11; Urteil vom - X ZR 102/13, NJW-RR 2015, 111 Rn. 9).

19bb) Das Berufungsgericht hat damit rechtsfehlerfrei angenommen, dass Gegebenheiten wie der in Rede stehende heftige Schneefall nur dann außergewöhnliche Umstände begründen, auf die die große Verspätung zurückgeht, wenn das Luftfahrtunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit diesen Maßnahmen nicht hätte verhindern können.

20cc) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, die Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargetan, dass sie alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um die große Verspätung des von den Klägern gebuchten Flugs zu vermeiden.

21Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Substantiierungsanforderungen für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Vermeidung der großen Verspätung überspannt, ist unbegründet. Mit ihrem Vortrag, in Helsinki habe wegen des heftigen Schneefalls nur eine von drei Start- und Landebahnen genutzt werden können und das Flugzeug, das von Helsinki nach Jekaterinburg unterwegs gewesen sei, um den von den Klägern gebuchten Flug in umgekehrter Richtung auszuführen, habe unplanmäßig in Stockholm landen müssen, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, warum sie den Flug von Jekaterinburg nach Helsinki nicht ordnungsgemäß durchführen konnte. Wenn das Flugzeug in Helsinki nach Jekaterinenburg starten konnte, kann dies jedenfalls nicht an den wetterbedingten Einschränkungen in Helsinki gelegen haben.

223. Soweit das Berufungsgericht den Klägern auf deren Anschlussberufung über den Betrag von 400 € hinausgehende Ausgleichszahlungen zugesprochen hat, ist das Berufungsurteil nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos, nachdem die Kläger die Klage insoweit in der Revisionsinstanz mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom in der Rechtssache C-559/16 (NJW 2018, 529 = RRa 2017, 229 - Bossen/Brussels Airlines) zurückgenommen haben.

23III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:250918UXZR76.16.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2018 S. 1448 Nr. 23
CAAAH-03649