Online-Nachricht - Dienstag, 18.12.2018

Sozialrecht | Deutsch-moldauisches Sozialversicherungsabkommen (BMAS)

Am wurden die Ratifikationsurkunden für das deutsch-moldauische Sozialversicherungsabkommen ausgetauscht. Damit tritt das Abkommen am in Kraft.

Hierzu führt das BMAS weiter aus:

  • Durch das Abkommen wird der soziale Schutz der beiderseitigen Staatsangehörigen im Bereich der jeweiligen Renten- und Unfallversicherungssysteme, insbesondere für den Fall koordiniert, dass sich Versicherte im jeweils anderen Vertragsstaat aufhalten.

  • Das Abkommen enthält Regelungen zur Vermeidung der Doppelversicherung in beiden Staaten. So gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Arbeitgeber grundsätzlich die Rechtsvorschriften desjenigen Staates, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Für vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird sichergestellt, dass sie im sozialen Sicherungssystem ihres bisherigen Beschäftigungsstaates integriert bleiben können. Der Entsendezeitraum kann bis zu 24 Kalendermonate betragen.

  • Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch können durch Zusammenrechnung der in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt werden. Die Renten werden in voller Höhe auch in das jeweils andere Land gezahlt, wobei sie aber nur aus den im jeweiligen Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten berechnet werden. Auch im Bereich der Unfallrenten ist das Abkommen die Grundlage dafür, dass Zahlungen in uneingeschränkter Höhe in den jeweils anderen Staat geleistet werden können.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB EAAAH-03281