Online-Nachricht - Montag, 17.12.2018

Erbschaftsteuer | Kein negativer Erwerb bei übersteigendem Abfindungsanspruch (FG)

Bei einem den Steuerwert eines durch gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklausel vom Mitgesellschafter erworbenen Kommanditanteils übersteigenden Abfindungsanspruch der Erben ist auch dann kein negativer Erwerb nach § 3 Nr. 2 Satz 2 ErbStG anzusetzen, wenn der Kommanditist zugleich Miterbe und damit Inhaber des Abfindungsanspruchs ist (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger ist neben seinen Geschwistern zu einem Viertel Miterbe nach seiner verstorbenen Mutter. Die Mutter und die vier Kinder waren als Kommanditisten zu jeweils 20 % an einer KG beteiligt. Entsprechend den Regelungen im Gesellschaftsvertrag wurde die KG von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt und ein Abfindungsanspruch der Erben als feste Kapitalrücklage bilanziert. Der Steuerwert des auf den Kläger als Mitgesellschafter übergegangenen Kommanditanteils war niedriger als der auf ihn entfallende Abfindungsanspruch. Das Finanzamt berücksichtigte den Kommanditanteil im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung daher nicht. Der Kläger begehrte demgegenüber den Ansatz eines negativen Erwerbs. Der Abfindungsanspruch, der ihm als Erben als Erwerb von Todes wegen zugerechnet werde, sei korrespondierend auch in voller Höhe abzuziehen.

Dem folgte das FG Münster nicht und wies die Klage ab:

  • Nach dem Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG ist ein auf Mitgesellschafter übergehender Gesellschaftsanteil nur zu erfassen, soweit er Abfindungsansprüche Dritter übersteigt.

  • Der Ansatz eines negativen Betrages ist danach nicht vorgesehen.

  • Eine dahingehende Auslegung des Gesetzes ist ebenfalls nicht möglich, da der Gesetzgeber dieses Ergebnis bewusst in Kauf genommen habe. Anderenfalls hätte er auf die Differenz zwischen Steuerwert und Abfindung abgestellt.

  • Dies gilt unabhängig davon, ob der Gesellschafter, dem der Anteil anwächst, gleichzeitig Erbe ist oder nicht.

Quelle: FG Münster, Dezember Newsletter 2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB GAAAH-03182