BAG Urteil v. - 3 AZR 344/15

Instanzenzug: Az: 3 Ca 531/13 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Az: 18 Sa 47/14 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, ob und inwieweit die Beklagte dem Kläger für die Leistungskürzung der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Folgenden PKDW) einzustehen hat sowie über die Anpassung der laufenden Leistungen zu den Anpassungsstichtagen und .

2Der im September 1938 geborene Kläger war vom bis zum bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. der Beklagten tätig. Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 21./ zugrunde. Dessen § 8 bestimmt ua.:

3Mit Schreiben vom wandte sich die Personalabteilung der Arbeitgeberin unter der Überschrift „Zukunftssicherung“ wie folgt an den Kläger:

4Die Arbeitgeberin meldete den Kläger zum zur Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands (im Folgenden Pensionskasse) - nunmehr firmierend als PKDW - als Mitglied zu deren Tarif A an. Die Satzung der Pensionskasse bestimmte in ihrer Fassung vom (im Folgenden Satzung 1968) auszugsweise:

5§ 15a - später § 15b - der von der Pensionskasse verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden AVB) sah die Möglichkeit der Zuweisung unbefristeter Gewinnanteile an die Mitglieder vor. Von dieser Möglichkeit hat die Pensionskasse bis ins Jahr 2002 einige Male Gebrauch gemacht.

6Die Arbeitgeberin zahlte zugunsten des Klägers in der Zeit vom bis zum Beiträge ein, von denen entsprechend den Tarifbedingungen für den Tarif A die Arbeitgeberin 2/3 und der Kläger 1/3 trug. Die Beiträge des Klägers wurden aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen gezahlt. Darüber hinaus leistete der Kläger - während des laufenden Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten - in der Zeit vom bis zum freiwillig zusätzliche Leistungen iHv. monatlich 150,00 DM an die Pensionskasse.

7In einem im Unternehmen der Arbeitgeberin vorhandenen Merkblatt mit dem Stand ist ausgeführt, die Pensionskasse sei eine überbetriebliche Versorgungseinrichtung speziell für die chemische Industrie. Es gehe um eine freiwillige soziale Leistung des Arbeitgebers. Bei der Pensionskasse sei ein Beitrag iHv. 2 vH des beitragspflichtigen Einkommens vom Mitglied (Arbeitnehmer) und iHv. 4 vH von der Arbeitgeberin zu zahlen. Weiter ist darauf hingewiesen, dass beim Austritt der angesammelte Mitgliedsanteil ausgezahlt wird, der Firmenanteil hingegen verfalle. Liege eine nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbare Anwartschaft vor, sei eine Kündigung ausgeschlossen. Schließlich erfolgt noch der Hinweis, dass Arbeitnehmer, die kein Interesse an der Pensionskasse hätten, wahlweise auch eine gleichwertige Lebensversicherung in Anspruch nehmen könnten.

8In einer am geschlossenen Betriebsvereinbarung ist ua. bestimmt, dass die Arbeitgeberin - nach Wahl des Mitarbeiters - Beiträge zur Pensionskasse oder zu einer Lebensversicherung iHv. 4 vH des bereinigten Bruttoeinkommens zahlt; bei der Wahl der Versorgung über die Pensionskasse sind daneben vom Arbeitnehmer selbst Beiträge iHv. 2 vH zu entrichten.

9Die Pensionskasse erteilte dem Kläger jedenfalls bis einschließlich des Jahres 1999 jährliche „Aufrechnungsbescheinigungen“. Diese weisen die jeweilige Jahrespensionsanwartschaft aus, die sich aus einer Garantierente sowie unbefristet zugewiesenen Gewinnanteilen zusammensetzt. Die vom Kläger erbrachten zusätzlichen Leistungen sind in den Aufrechnungsbescheinigungen gesondert gekennzeichnet.

10Die PKDW ist eine regulierte Pensionskasse. § 22 der Satzung der PKDW idF vom (im Folgenden Satzung 2002) lautet:

11Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Am beschloss die Mitgliederversammlung der PKDW daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Leistungen nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002.

12Der Kläger bezieht seit dem eine vorgezogene Alterspension von der PKDW. Diese belief sich ausweislich des Pensionsbescheids vom auf monatlich 1.407,70 DM (entspricht 719,75 Euro). Die PKDW setzte entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom die einer Herabsetzung unterliegenden Teile der Pensionskassenleistungen zum , , und um jeweils 1,4 vH, zum um 1,37 vH, zum um 1,34 vH, zum um 1,31 vH, zum um 1,26 vH, zum um 1,21 vH sowie zum , zum und zum um jeweils 1,20 vH herab.

13Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind, dass die PKDW seine vorgezogene Alterspension - soweit diese nicht auf den von ihm gezahlten zusätzlichen freiwilligen Eigenbeiträgen beruht - herabgesetzt hat. Zudem verlangt er die Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum und .

14Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in dem Umfang einstandspflichtig, im dem die PKDW seine, auf den während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses erbrachten Beiträgen beruhende vorgezogene Alterspension herabgesetzt hat. Die Arbeitgeberin habe ihm eine Versorgungszusage im Sinne des Betriebsrentengesetzes und nicht lediglich eine Beitragszusage erteilt, weshalb sie die Kürzung durch die PKDW auszugleichen habe. Dabei sei es unerheblich, dass er während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ein Drittel der Beiträge an die PKDW selbst geleistet habe. Die Einstandspflicht der Arbeitgeberin erfasse auch die Gewinnanteile sowie den auf Eigenbeiträgen beruhenden Teil seiner vorgezogenen Alterspension. Die auf diesen Beiträgen beruhende vorgezogene Alterspension beziffert er mit 666,59 Euro. Bei der Berechnung dieses Betrags hat der Kläger neben den von ihm gezahlten freiwilligen zusätzlichen Beiträgen auch die auf diesen Beiträgen beruhenden Gewinnanteile bis einschließlich für das Jahr 1999 herausgerechnet.

15Die Beklagte sei zudem nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, seine vorgezogene Alterspension - soweit diese nicht auf freiwilligen zusätzlichen Eigenbeiträgen einschließlich der hierauf entfallenden Gewinnanteile beruht - zu den beiden Anpassungsstichtagen und an den Kaufkraftverlust anzupassen. Diesen beziffert der Kläger zum Anpassungsstichtag mit etwa 13,884 vH und zum Anpassungsstichtag mit weiteren 5,55556 vH. Seine maßgebliche Ausgangsrente müsse daher zum auf 759,14 Euro monatlich und zum auf 801,32 Euro monatlich erhöht werden. Die Beklagte könne sich nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen.

16Insgesamt ergebe sich für die Monate Januar 2010 bis einschließlich Dezember 2014 damit ein Nachzahlungsbetrag von 11.218,29 Euro sowie ab Januar 2015 eine um 232,12 Euro höhere monatliche Pension.

17Der Kläger hat zuletzt beantragt,

18Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten Beträge. Sie habe dem Kläger keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes zugesagt, sondern lediglich eine Beitragszusage erteilt. Auf diese sei das Betriebsrentengesetz und damit § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht anzuwenden. Zumindest erfasse eine etwa erteilte Versorgungszusage und damit eine mögliche Einstandspflicht nicht die Gewinnanteile. Jedenfalls sei die Klage unschlüssig; die der Berechnung zugrunde gelegten Beiträge würden mit Nichtwissen bestritten. Auch habe die Arbeitgeberin dem Kläger keine Umfassungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erteilt, sodass sie allenfalls hinsichtlich des aus Arbeitgeberbeiträgen finanzierten Teils der Alterspension einstandspflichtig sein könnte.

19Sie - die Beklagte - sei auch nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers - soweit sie auf den während der Dauer des Arbeitsverhältnisses erbrachten Beiträgen beruhe - zu den Anpassungsstichtagen an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Vielmehr sei sie von der Anpassungspflicht befreit.

20Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständige Pensionsleistungen für den Zeitraum vom bis zum iHv. 5.649,58 Euro brutto nebst Zinsen sowie ab dem bis einschließlich zum monatlich weitere 150,13 Euro brutto nebst Zinsen ab dem Ersten des Folgemonats beginnend mit dem und endend mit dem zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom bis zum insgesamt 7.478,86 Euro brutto nebst Zinsen sowie ab dem monatlich weitere 154,74 Euro brutto nebst Zinsen ab dem Ersten eines Monats, beginnend mit dem und endend mit dem zu zahlen; die weiter gehende Berufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine darüber hinausgehenden Zahlungsanträge weiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Klageabweisung.

Gründe

21Die Revision der Beklagten ist unbegründet, die Revision des Klägers ist nur in geringem Umfang begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ab dem die Zahlung der Beträge schuldet, um den die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers seit Beginn seines Rentenbezugs herabgesetzt hat. Die Einstandspflicht der Beklagten umfasst nicht den durch eigene Beiträge des Klägers finanzierten Teil der Pensionskassenrente. Darüber hinaus ist die Beklagte zur Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen und verpflichtet.

22I. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber ab dem in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers seit Beginn seines Rentenbezugs herabgesetzt hat. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.

231. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Ihn trifft nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat (st. Rspr., vgl. nur  - Rn. 26; - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212; - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72). Wird die geschuldete Versorgung auf dem vorgesehenen Durchführungsweg nicht erbracht, hat der Arbeitgeber dem Versorgungsberechtigten daher im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungswegs andererseits ergeben kann (ausführlich  - Rn. 22 ff.).

242. Danach ist die Beklagte verpflichtet, gegenüber dem Kläger für die von der PKDW seit seinem Rentenbezug vorgenommenen Herabsetzungen des auf den Beiträgen der Arbeitgeberin beruhenden Teils seiner Pensionskassenrente einzustehen. Die Arbeitgeberin hat dem Kläger eine Zusage über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht lediglich eine Beitragszusage erteilt. Die Einstandspflicht umfasst nicht die auf den nach der Satzung der Pensionskasse verbindlich vorgesehenen Eigenbeiträgen des Klägers beruhenden Leistungen, jedoch die auf die Arbeitgeberbeiträge entfallenden unbefristet zugewiesenen Gewinnanteile.

25a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat ihre Rechtsvorgängerin dem Kläger keine reine Beitragszusage, sondern eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt werden sollte.

26aa) Zwar hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger nicht ausdrücklich die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versprochen. In § 8 des Arbeitsvertrags vom 21./ ist lediglich bestimmt, dass der Kläger nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung in die Pensionskasse aufgenommen wird.

27bb) Die Arbeitgeberin hat den Kläger jedoch entsprechend den Vorgaben in § 7 Abs. 1 Satzung 1968 als Mitglied bei der Pensionskasse zu deren Tarif A angemeldet. Damit hat sie ihm durch schlüssiges Verhalten - konkludent - ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen erteilt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch.

28(1) Nach § 7 Abs. 1 Satzung 1968 erforderte die Aufnahme als ordentliches Mitglied in die Pensionskasse eine Anmeldung der Arbeitnehmer durch ihre Firma. Nach der damals geltenden Fassung der Satzung erforderte die Aufnahme in die Pensionskasse zudem einen entsprechenden Antrag des aufzunehmenden Arbeitnehmers (§ 7 Abs. 1 Buchst. a Satzung 1968). Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft nach § 7 Satzung 1968 war ein Aufnahmeantrag des Arbeitnehmers (vgl. § 7 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Satzung 1968). Die Anmeldung durch die Arbeitgeberin hatte dabei zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht Einzelmitglied nach § 7 Abs. 2 iVm. § 3 Abs. 5 Satzung 1968, sondern Firmenmitglied nach § 3 Abs. 4 Satzung 1968 wurde.

29(2) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten brachte ihre Rechtsvorgängerin mit der Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Pensionskasse nicht lediglich zum Ausdruck, sich ausschließlich zur Zahlung der Beiträge an die Pensionskasse verpflichten zu wollen. Die Arbeitnehmer durften die Anmeldung bei der Pensionskasse vielmehr dahin verstehen, dass die Arbeitgeberin ihnen damit konkludent eine Versorgung auf der Grundlage der von ihr zu zahlenden Beiträge durch die Pensionskasse versprechen und damit eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilen wollte. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage). Nach § 1b Abs. 3 BetrAVG sind Pensionskassen ein gesetzlich anerkannter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Meldet der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, so dürfen diese, sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen, üblicherweise davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wolle nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pensionskasse übernehmen, sondern es solle ihnen damit auf der Grundlage der gezahlten Beiträge bei Eintritt eines Versorgungsfalls auch eine Versorgung von der Pensionskasse gewährt werden. Einer ausdrücklichen Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beiträge zur Pensionskasse in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln, bedarf es nicht. Mit der einheitlichen Anmeldung der Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse bringt der Arbeitgeber vielmehr konkludent zum Ausdruck, den Arbeitnehmern solle bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung erbracht werden, die auf den Beitragsleistungen beruht. Die so bestehende Leistungspflicht ist damit Teil des Versorgungsversprechens und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher Bedeutung.

30Das gilt auch, wenn die Zusage - wie vorliegend - bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom (BGBl. I S. 3610) am erteilt wurde. Der Durchführungsweg „Pensionskasse“ bestand bereits vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes und wurde durch § 1 Abs. 3 BetrAVG in der damaligen Fassung lediglich gesetzlich anerkannt.

31b) Die Beklagte ist - anders als der Kläger meint - ihm gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG allerdings nur insoweit einstandspflichtig, als der Teil seiner Pensionskassenrente herabgesetzt wurde, der auf den Beiträgen der Arbeitgeberin beruht. Die Versorgungszusage erstreckt sich nicht auch auf den Teil seiner Pensionskassenrente, dem eigene Beiträge des Klägers zugrunde liegen.

32aa) Ob eine Eigenbeitragszusage, wie sie hier vorliegt, betriebliche Altersversorgung ist und damit die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst, richtet sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neuregelungsgesetz) vom (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG eingefügt; sie trat am in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz). Nach der gesetzlichen Regelung liegt betriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse erbringt und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. Betriebsrentengesetzes von der privaten Altersvorsorge. Entscheidend ist, welche Zusagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen, so liegt nach dem Betriebsrentengesetz betriebliche Altersversorgung vor. Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl.  - Rn. 43). Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/9007 S. 35): „Für den Charakter als betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht“.

33bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwendung, die - wie die des Klägers - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden (ausführlich  - Rn. 35 ff.).

34cc) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt.

35(1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet, sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Altersversorgung nach allgemeinen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierenden Leistungen einzustehen hat. Jedenfalls im Falle einer Co-Finanzierung der Pensionskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BT-Drs. 14/9007 S. 34) gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entsprechende, die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffende „Umfassungszusage“ erteilt und damit korrespondierend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche Umfassungszusage kann sich dabei sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschweigend - konkludent - aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl.  - Rn. 40; - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN).

36(2) Bei der gebotenen Würdigung, ob eine Umfassungszusage vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum herbeigeführt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pensionskasse zugesagt wurden, die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind stets auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Rechtslage, vor der sie abgegeben werden und die ihre Wirkungen regelt, zu verstehen. Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagte und gleichzeitig in den Versorgungsregelungen einen Eigenbeitrag der Arbeitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wonach seine Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu finanzierenden Teil des Leistungsversprechens auslösen konnte.

37(3) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht ( - Rn. 42; - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN).

38(4) Daran gemessen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die ihm von der Arbeitgeberin erteilte Versorgungszusage auch die Leistungen umfasst, die auf seinen Eigenbeiträgen beruhen.

39Zwar beinhaltete die Leistungszusage der Arbeitgeberin die Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen. Auch bestimmte sich die Höhe der zu zahlenden Alterspension ua. aus den in den einzelnen Kalenderjahren gezahlten Beiträgen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satzung 1968 waren diese Beiträge für den Tarif A zu einem Drittel vom Firmenmitglied, dh. vom Kläger, und zu zwei Dritteln von der Kassenfirma, dh. von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zu tragen. Die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt:  - Rn. 47; - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1). Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt  - Rn. 47). Dies sind Indizien dafür, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen umfasst.

40Diese Umstände lassen jedoch bei beitragsorientierten Versorgungszusagen, die - wie im Fall des Klägers - bereits vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG am erteilt wurden, für sich genommen noch nicht den Schluss darauf zu, dass der Arbeitgeber damit auch die Leistungen zusagen wollte, die auf den Eigenbeiträgen der Arbeitnehmer beruhen. Vielmehr wurden damit eine Lastenverteilung und eine Berechnungsweise für die Höhe der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vereinbart. Auch aus § 27 Abs. 2 Satz 1 Satzung 1968 ergibt sich vorliegend nichts anderes. Die Bestimmung ordnet lediglich im Interesse der Funktionsfähigkeit der Pensionskasse eine Haftung des Arbeitgebers auch für die Eigenbeiträge der Arbeitnehmer an.

41Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, dass sich aus der im Arbeitsvertrag vom 21./ erwähnten Betriebsvereinbarung eine Umfassungszusage ergibt. Der Kläger hat diese Betriebsvereinbarung nicht vorgelegt und die Beklagte hat deren Existenz in Abrede gestellt. Der Inhalt einer solchen Betriebsvereinbarung ist deshalb nicht feststellbar. Dies geht zulasten des Klägers. Aus dem Schreiben vom , dem Merkblatt Stand und der späteren Betriebsvereinbarung vom ergibt sich keine Umfassungszusage. Das Schreiben vom , das Merkblatt und die Betriebsvereinbarung zeigen, dass die Arbeitgeberin sowohl im Fall der Wahl der Versorgung über die Pensionskasse als auch bei der Wahl der Versorgung über eine Direktversicherung oder der Höherversicherung in der Angestellten-Versicherung stets einen Beitrag zur Altersversorgung der Arbeitnehmer iHv. 4 vH leisten wollte. Sowohl das Schreiben vom als auch das Merkblatt und die Betriebsvereinbarung gehen von einer gleichwertigen Versorgung der Arbeitnehmer aus. Diese Gleichwertigkeit folgt daraus, dass die Arbeitgeberin eine wirtschaftliche Leistung erbringen wollte, die auf Beiträgen iHv. 4 vH des versorgungsfähigen Einkommens beruht. Nur in diesem Umfang kann für sie eine Verpflichtung entstehen.

42c) Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst ihre Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch die von der PKDW dauerhaft gewährten Gewinnanteile, soweit sie auf die Arbeitgeberbeiträge bezogen sind. Das Versorgungsversprechen der Arbeitgeberin, das durch die Anmeldung des Klägers zum Tarif A bei der Pensionskasse gegeben wurde, umfasst auch die unbefristet gewährten Gewinnanteile wie § 15a AVB (später § 15b AVB) sie vorsieht. Die Überschussbeteiligung ist Teil des Versorgungsversprechens, soweit sie auf die Beiträge der Arbeitgeberin bezogen ist. Die unbefristet gewährten Gewinnanteile bestimmen nach der Satzung und den AVB die Höhe des Versorgungsversprechens der Arbeitgeberin. Die in ihrer Gewährung liegenden Chancen sind integraler Bestandteil der Versorgungszusage. Die dauerhaft zugewiesenen Gewinnanteile sind in ihrer Höhe wesentlich durch die aufsichtsrechtlichen Vorgaben beeinflusst und damit nicht von willkürlichen Entscheidungen der Pensionskasse zum Nachteil der Beklagten abhängig. Die Gewinnanteile sind demnach kein Spiegelbild zur Leistungsherabsetzung.

43d) Die Beklagte ist - entgegen ihrer Rechtsauffassung - aufgrund der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen Versorgungsversprechens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich:  - Rn. 54 ff.; - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212). Zudem entspricht es dem Zweck der Einstandspflicht, die sich aus der Wahl des Durchführungswegs ergebenden Risiken dem - die Versorgungszusage erteilenden - Arbeitgeber aufzuerlegen.

44e) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf deren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. Eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG berücksichtigende „verfassungskonforme“ oder zumindest „verfassungsorientierte“ einschränkende Auslegung (vgl. dazu  - Rn. 52 mwN, BAGE 149, 212) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG kommt nicht in Betracht. Eine solche Auslegung führt nicht dazu, dass den Arbeitgeber keine Einstandspflicht trifft, wenn die Mitgliederversammlung einer Pensionskasse eine Herabsetzung der laufenden Pensionskassenrente beschließt. Die Beklagte wird durch die Einstandspflicht weder in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit noch in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG als Folge der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen externen Versorgungsträger durchgeführt werden (vgl. dazu bereits ausführlich  - Rn. 55 f., BAGE 149, 212).

453. Danach kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom bis zum iHv. insgesamt 3.190,68 Euro brutto verlangen.

46a) Die auf den Beiträgen der Beklagten einschließlich der hierauf entfallenden anteiligen Gewinnzuschläge beruhende Pensionskassenrente des Klägers belief sich zum auf 444,39 Euro. Ausgehend von der Aufrechnungsbescheinigung 1999, der Aufstellung und Berechnung des Klägers hinsichtlich seiner zusätzlichen freiwilligen Eigenbeiträge und des Pensionsbescheids vom beläuft sich die ungekürzte Jahrespension ab dem auf 19.371,97 DM. Dieser Wert ist um den Betrag zu mindern, der sich aus den freiwilligen zusätzlichen Eigenbeiträgen des Klägers ergibt. Auf diesen Beiträgen beruht eine ungekürzte Jahrespension iHv. 1.430,55 DM. Die vom Kläger in seiner Berechnung aufgeführten Beiträge stimmen bis zum Jahr 1999 mit der Aufrechnungsbescheinigung überein. Der Kläger hat darüber hinaus noch den im Jahr 1999 gewährten Gewinnanteil iHv. 2,5 vH berücksichtigt, der in der Aufrechnungsbescheinigung 1999 noch gar nicht ausgewiesen ist. Es ist bekannt ( -), dass es im Jahr 1999 noch einen Gewinnanteil iHv. 2,5 vH gab. Des Weiteren hat der Kläger selbst vorgetragen, auch im Jahr 2000 habe er noch monatlich 150,00 DM und damit insgesamt 1.800,00 DM freiwillige zusätzliche Eigenbeiträge geleistet. Unter Berücksichtigung dieser Werte ergibt sich eine ungekürzte Pensionskassenrente ohne die freiwilligen zusätzlichen Eigenbeiträge iHv. 17.941,42 DM (19.371,97 DM - 1.430,55 DM). Diese ungekürzte Jahrespension ist wegen der um 32 Monate vorgezogenen Inanspruchnahme um 12,8 vH (32 Monate x 0,4 vH/Monat) und damit um 2.296,50 DM auf noch 15.644,92 DM (17.941,42 DM - 2.296,50 DM) zu kürzen. Die Einstandspflicht der Beklagten beschränkt sich jedoch auf den auf den Beiträgen der Arbeitgeberin beruhenden Teil der Pensionskassenrente und damit auf zwei Drittel dieses um die freiwilligen zusätzlichen Eigenbeiträge bereinigten Betrags, dh. auf jährlich 10.429,95 DM (15.644,92 DM x 2/3) und damit monatlich 869,16 DM. Damit ergibt sich eine auf Beiträgen der Arbeitgeberin beruhende vorgezogene Alterspension einschließlich der hierauf entfallenden Gewinnanteile iHv. 444,39 Euro monatlich.

47b) Diese vorgezogene Alterspension iHv. 444,39 Euro wurde ab dem um 1,40 vH (6,22 Euro) auf 438,17 Euro, ab dem um 1,40 vH (6,13 Euro) auf 432,04 Euro, ab dem um 1,40 vH (6,05 Euro) auf 425,99 Euro, ab dem um 1,40 vH (5,96 Euro) auf 420,03 Euro, ab dem um 1,37 vH (5,75 Euro) auf 414,28 Euro, ab dem um 1,34 vH (5,55 Euro) auf 408,73 Euro, ab dem um 1,31 vH (5,35 Euro) auf 403,38 Euro, ab dem um 1,26 vH (5,08 Euro) auf 398,30 Euro, ab dem um 1,21 vH (4,82 Euro) auf 393,48 Euro, ab dem um 1,20 vH (4,72 Euro) auf 388,76 Euro, ab dem um 1,20 vH (4,67 Euro) auf 384,09 Euro und zum nochmals um 1,20 vH (4,61 Euro) auf 379,48 Euro gekürzt.

48c) Für die Zeit ab dem kann der Kläger von der Beklagten die Differenz zwischen der auf Beiträgen der Beklagten einschließlich der hierauf entfallenden Gewinnanteile beruhenden vorgezogenen Alterspension iHv. 444,39 Euro und von der PKDW tatsächlich gezahlten Alterspension verlangen. Diese Differenz beläuft sich ab dem bis zum auf 41,01 Euro (444,39 Euro - 403,38 Euro) monatlich, ab dem bis zum auf 46,09 Euro (444,39 Euro - 398,30 Euro) monatlich, ab dem bis zum auf 50,91 Euro (444,39 Euro - 393,48 Euro) monatlich, ab dem bis zum auf 55,63 Euro (444,39 Euro - 388,76 Euro) monatlich, ab dem bis zum auf 60,30 Euro (444,39 Euro - 384,09 Euro) monatlich und ab dem bis zum auf 64,91 Euro (444,39 Euro - 379,48 Euro) monatlich.

49Danach ergibt sich insoweit ein Gesamtbetrag iHv. 3.190,68 Euro (41,01 Euro/Monat x 6 Monate = 246,06 Euro; 46,09 Euro/Monat x 12 Monate = 553,08 Euro; 50,91 Euro/Monat x 12 Monate = 610,92 Euro; 55,63 Euro/Monat x 12 Monate = 667,56 Euro; 60,30 Euro/Monat x 12 Monate = 723,60 Euro; 64,91 Euro/Monat x 6 Monate = 389,46 Euro).

504. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB.

51II. Der Kläger kann von der Beklagten auch verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen und an den Kaufkraftverlust anpasst. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden § 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG aF) entfallen war und dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu den zwei Anpassungsstichtagen nicht entgegenstand. Der Anpassungsbedarf des Klägers beläuft sich allerdings - entgegen den Berechnungen des Klägers und der Annahme des Landesarbeitsgerichts - auf 13,89 vH zum und auf 20,23 vH zum . Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, wegen der vorzunehmenden Anpassungen an den Kläger weitere 4.289,98 Euro zu zahlen.

521. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet war, zu prüfen und nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen und an den Kaufkraftverlust anzupassen war.

53a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gilt für alle Arbeitgeber - unabhängig von ihrer Rechtsform -, die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben.

54b) Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte war auch nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF entfallen. Diese Bestimmung galt nicht für laufende Versorgungsleistungen, die - wie im Fall des Klägers - auf Versorgungszusagen beruhen, die vor Inkrafttreten der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV) vom (BGBl. I S. 670) am erteilt wurden (dazu ausführlich  - Rn. 64 ff., BAGE 149, 212). Daran hält der Senat fest. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF war ua. Voraussetzung für die Ausnahme von der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht, dass bei der Berechnung der garantierten Leistung der nach der DeckRV festgesetzte Höchstzinssatz nicht überschritten wird. Es sollte also schon bei der Berechnung berücksichtigt werden, dass die DeckRV einen Höchstzinssatz vorsah und dieser sollte dann angewandt werden. Eine solche Berücksichtigung war erst nach dem Inkrafttreten der DeckRV möglich. Das Betriebsrentengesetz enthielt insoweit eine dynamische Verweisung. Eine Festlegung der Pensionskasse auf den jeweiligen Zinssatz nach der DeckRV vor deren Inkrafttreten schied naturgemäß aus. Es ist insoweit unerheblich, dass möglicherweise die vor dem Inkrafttreten der DeckRV von den Pensionskassen ihren Berechnungen zugrunde gelegten und aufsichtsrechtlich genehmigten Zinssätze unter dem mit Wirkung ab dem erstmals festgesetzten Zinssatz nach der DeckRV lagen (aA Döring BB 2016, 2933).

55c) Die Verpflichtung der Beklagten, die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum und zum vorzunehmen, ist durch die zwischenzeitlich erfolgte Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom (BGBl. I S. 2553; im Folgenden § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF) am nicht nachträglich entfallen.

56aa) Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF entfällt die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung ua. über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Den bislang in der Bestimmung enthaltenen Halbsatz „und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird“, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie mit Wirkung ab dem aufgehoben (Art. 4 Satz 2 iVm. Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes). Damit hat er der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF die gesetzliche Grundlage entzogen. Für Anpassungsprüfungen ab dem kann die bisherige Rechtsprechung des Senats nicht mehr herangezogen werden. Die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF kommt dagegen für vor dem liegende Anpassungsstichtage nicht zur Anwendung, weshalb für diese Anpassungsstichtage § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF in der Auslegung des Senats weitergilt. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF entfaltet insoweit keine Wirkung (vgl. etwa ErfK/Steinmeyer 17. Aufl. § 16 BetrAVG Rn. 64). Dies ergibt die Auslegung der Neuregelung.

57bb) Würde § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF auch auf Anpassungsstichtage vor ihrem Inkrafttreten am angewandt, läge darin eine Rückwirkung dieser gesetzlichen Neuregelung.

58Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das Gesetz legt dabei Anpassungsstichtage fest, an denen der Arbeitgeber diese Entscheidung zu treffen hat und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entsteht ein Anspruch des Versorgungsempfängers auf Erhöhung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der von § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgegebene Stichtag steht nur begrenzt zur Disposition der Parteien ( - Rn. 14; - 3 AZR 117/13 - Rn. 16 f.). Für die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers sind grundsätzlich nur die Gegebenheiten dieses Tages und die dem Arbeitgeber an diesem Tag zur Verfügung stehenden Informationen zu berücksichtigen (vgl. statt vieler:  - Rn. 23; - 3 AZR 102/14 - Rn. 27; - 3 AZR 37/14 - Rn. 28). Deshalb kommt einer Klage, mit der dem Arbeitgeber für die Anpassungsentscheidung wesentliche Informationen vermittelt werden, im Rahmen der aus § 16 BetrAVG hergeleiteten Fristen für die schriftliche Geltendmachung einer Betriebsrentenerhöhung bei einer Zustellung nach Fristablauf auch keine fristwahrende Wirkung nach § 167 ZPO zu (vgl.  - Rn. 16 ff., BAGE 149, 326). Auch bei der Ermittlung des Anpassungsbedarfs sind ausschließlich die am Anpassungsstichtag bereits veröffentlichten Indizes heranzuziehen (vgl.  - Rn. 28 f., BAGE 138, 213). Entscheidend dafür, ob ein Anspruch des Versorgungsempfängers auf Anpassung seiner laufenden Leistungen besteht, ist damit auch die an diesem Tag bestehende Rechtslage.

59cc) Eine solche Rückwirkung sieht das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie nicht vor. Dies ergibt die Auslegung der gesetzlichen Regelungen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass Gesetze im Regelfall erst ab ihrem Inkrafttreten mit Wirkung für die Zukunft gelten (statt vieler Schreckling-Kreuz/Kreuz AuR 2016, 399; Greiner/Bitzenhofer NZA 2016, 1176), bedarf die Annahme einer rückwirkenden Inkraftsetzung einer gesetzlichen Regelung klarer Anhaltspunkte, die sich aus dem Wortlaut, der Systematik und dem ua. aus der Entstehungsgeschichte ermittelten Regelungszweck ergeben können. Solche Anhaltspunkte fehlen bei der Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG.

60(1) Der Wortlaut von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF und Art. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom enthalten keine Hinweise auf ein rückwirkendes Inkrafttreten der Neuregelung. Vielmehr wird deren Geltung ab dem Tag nach der am erfolgten Verkündung des Gesetzes angeordnet.

61(2) Der systematische Zusammenhang gibt keine Anhaltspunkte für ein rückwirkendes Inkrafttreten.

62Aus dem systematischen Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom lässt sich lediglich entnehmen, dass der Gesetzgeber das zeitnahe Inkrafttreten der Vorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF erreichen wollte, denn die übrigen Regelungen in Art. 1 und Art. 2 des Gesetzes treten erst am und damit mehr als zwei Jahre später in Kraft. Für ein rückwirkendes Inkrafttreten der Neuregelung folgt hieraus jedoch nichts. Ein zeitnahes Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung spricht für sich genommen nicht für ihr rückwirkendes Inkrafttreten. Gerade wenn eine Regelung die Rechtslage nur zukunftsgerichtet mit Wirkung ab ihrem Inkrafttreten ändert, kann ein zügiges Inkrafttreten geboten sein.

63Zudem fehlt es in den übrigen Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie an einer Regelung der konkreten Folgen eines möglichen rückwirkenden Inkrafttretens. Das Gesetz bestimmt nicht, welche Auswirkungen dieses auf bereits getroffene - positive - Anpassungsentscheidungen von Arbeitgebern oder diese ersetzende Entscheidungen von Gerichten hätte haben sollen.

64(3) Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie enthält auch keine Klarstellung der Rechtslage für die Vergangenheit, sondern eine gesetzliche Neu-Konzeptionierung.

65Die gesetzliche Neuregelung ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen vom (- 3 AZR 617/12 - ua.; dazu Döring BB 2016, 2933; Kaufmann/Herrmann DB 2016, 2603; Greiner/Bitzenhofer NZA 2016, 1176; Schreckling-Kreuz/Kreuz AuR 2016, 399). Die vom Senat angenommenen Wirkungen der Regelung eines Zinssatzes durch die DeckRV sollten beseitigt werden. Dies hat der Gesetzgeber jedoch nicht dadurch getan, dass er der Festsetzung dieses Zinssatzes durch die DeckRV im Recht der Betriebsrentenanpassung eine andere Wirkung beigemessen hat als der Senat. Vielmehr hat er die bislang gesetzlich vorgesehene Berücksichtigung eines durch die DeckRV geregelten Höchstzinssatzes vollständig aufgehoben. Dies entsprach unter keinem Gesichtspunkt der vorher geltenden Regelung (aA Döring BB 2016, 2933; Kaufmann/Herrmann DB 2016, 2603). Deshalb ist es auch unerheblich, ob die Vorgängerregelung - entgegen der Rechtsprechung des Senats, auf die der Gesetzgeber reagiert hat - unbegrenzte Rückwirkung hatte (aA Greiner/Bitzenhofer NZA 2016, 1176).

66(4) Auch die Zielsetzung des Gesetzgebers erfordert kein rückwirkendes Inkrafttreten von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF.

67Das gesetzliche Ziel, Planungssicherheit für die Arbeitgeber zu schaffen (vgl. BT-Drs. 18/6283 S. 13), ist auch ohne eine rückwirkende Neuregelung erreicht. Durch die Neuregelung nur für künftige Anpassungsstichtage ergibt sich Planungssicherheit für Neuzusagen. Für bereits bestehende Zusagen ist die Rechtslage ebenfalls klar und berechenbar und zwar auch, soweit Anpassungsstichtage vor dem betroffen sind.

68Etwas anderes folgt zudem nicht daraus, dass die Neuregelung auch der Absicherung der betrieblichen Altersversorgung dienen soll. Die Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG hat auch ohne ihr rückwirkendes Inkrafttreten erhebliche Auswirkungen. Es ist daher unzutreffend, dass dieses Ziel der Neuregelung ohne eine Rückwirkung völlig verfehlt oder in erheblichem Umfang beeinträchtigt würde (aA Greiner/Bitzenhofer NZA 2016, 1176).

69(5) Schließlich bieten auch die Gesetzesmaterialien für die Annahme einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Neuregelung keine hinreichenden Anhaltspunkte.

70Aus der Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach durch die Neuregelung die Anpassungsprüfungspflicht „ausnahmslos“ für alle bestehenden und künftigen Zusagen entfällt (BT-Drs. 18/6283 S. 13), ist nichts für eine Rückwirkung der Neufassung abzuleiten. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Anpassungsprüfungspflicht für bestehende und künftig erst erteilte Versorgungszusagen ab dem Inkrafttreten der Neuregelung entfällt und dies insbesondere ohne Rücksicht auf den vom Senat angenommenen Stichtag , an dem die DeckRV in Kraft trat, gilt. Daraus ist aber kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass Anpassungsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am durchzuführen waren, anhand der Neuregelung vorzunehmen sind, die zum fraglichen Zeitpunkt noch gar nicht galt. Für eine Rückwirkung der Neufassung auf bereits abgelaufene Prüfungszeitpunkte ergibt sich daraus jedenfalls nichts.

71Zwar ist das in dem ursprünglichen Referentenentwurf aus März 2015 in der Begründung noch enthaltene Wort, wonach die Anpassungsprüfungspflicht „künftig“ nach Maßgabe der Neuregelung entfallen solle (vgl. Diller/Zeh NZA 2016, 75; Döring BB 2016, 2933), in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, mit der nach Art. 76 GG das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet wurde, nicht mehr enthalten. Dies beruht auf einer Anregung der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (Stellungnahme vom dort S. 14 f.), die eine Rückwirkung der Neuregelung für zurückliegende Anpassungsstichtage anstrebte. Der in der Stellungnahme als „notwendig“ angesehene Schritt, eine Rückwirkung der Neuregelung ausdrücklich ins Gesetz aufzunehmen, ist aber im eigentlichen Gesetzgebungsvorhaben nicht aufgegriffen worden (vgl. Greiner/Bitzenhofer NZA 2016, 1176; Schreckling-Kreuz/Kreuz AuR 2016, 399). Auch in der Anhörung der Sachverständigen (Protokoll Nr. 18/55 des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom ) wurde eine rückwirkende Inkraftsetzung von den Sachverständigen nicht angesprochen und die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drs. 18/6673) enthält keinen in diese Richtung deutenden Hinweis.

72dd) Auf die Frage, ob bei einem rückwirkenden Inkrafttreten von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorläge und ob die dafür verfassungsrechtlich erforderlichen Voraussetzungen gegeben wären, kommt es danach nicht an.

73d) Ebenso ist es unerheblich, ob die auch nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF erforderliche Voraussetzung, dass ab dem Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der Leistungen verwendet werden, vorliegend erfüllt ist.

742. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, zum Anpassungsstichtag und zum zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies waren - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am  - der , der , der und der .

753. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu den Anpassungsstichtagen und nicht entgegenstand. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust nicht zuließ. Gegen diese Würdigung hat sich die Beklagte nicht gewandt.

764. Der Anpassungsbedarf des Klägers zum Anpassungsstichtag beläuft sich - nach der Rückrechnungsmethode ermittelt - auf 13,89 vH und zum auf 20,23 vH. Deshalb kann der Kläger verlangen, dass seine auf den Beiträgen der Beklagten beruhende monatliche Ausgangsrente iHv. 444,39 Euro brutto ab dem um monatlich 61,73 Euro brutto auf monatlich 506,12 Euro brutto und zum um 89,90 Euro brutto auf 534,29 Euro brutto angehoben wird.

77a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht (vgl. etwa  - Rn. 13, BAGE 123, 319).

78Für die Ermittlung des Kaufkraftverlusts ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Danach kommt es auf den zum Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der aktuelle Anpassungsstichtag nach dem liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Verbraucherpreisindex für Deutschland zum Stand Dezember 2002 ins Verhältnis gesetzt zum Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, ebenfalls Stand Dezember 2002). In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl.  - Rn. 25, BAGE 139, 252).

79b) Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag auf 13,89 vH, weshalb die Betriebsrente des Klägers um 61,73 Euro brutto monatlich zu erhöhen war.

80Zum Anpassungsstichtag kommt es auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) an. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für Januar 2001 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 107,7 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 94,04 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für Januar 2010 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) von 107,1. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag eine Steigerung von 13,89 vH ([107,1 : 94,04 - 1] x 100).

81Da die auf Beiträgen der Beklagten beruhende Ausgangsrente des Klägers monatlich 444,39 Euro brutto betrug, errechnet sich bei einem Anpassungsbedarf von 13,89 vH eine monatliche Betriebsrente iHv. 506,12 Euro (444,39 Euro x 1,1389) brutto.

82c) Der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag beläuft sich nach dem zuvor geschilderten Rechenweg auf 20,23 vH. Da die auf Beiträgen der Beklagten beruhende Ausgangsrente des Klägers monatlich 444,39 Euro brutto betrug, errechnet sich bei einem Anpassungsbedarf von 20,23 vH eine monatliche Betriebsrente iHv. 534,29 Euro (444,39 Euro x 1,2023) brutto. Dies führt zu einer Erhöhung der Ausgangsrente um 89,90 Euro brutto im Monat.

835. Danach kann der Kläger aufgrund der Anpassungsverpflichtung der Beklagten ab dem bis zum eine monatlich um 61,73 Euro und vom bis zum eine um monatlich 89,90 Euro höhere Betriebsrente von der Beklagten verlangen. Danach stehen dem Kläger für den Zeitraum vom bis zum infolge der Pflicht der Beklagten zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers weitere 4.289,98 Euro (61,73 Euro/Monat x 36 Monate + 89,90 Euro/Monat x 23 Monate) zu.

846. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB, wobei der Kläger Zinsen auf rückständige Anpassungsforderungen erst ab Rechtskraft des Urteils, mithin ab dem verlangen kann (vgl. hierzu  - Rn. 7 ff.; - 3 AZR 859/09 - Rn. 31, BAGE 138, 213). Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Anpassungsforderungen kann der Kläger hingegen keine Verzugszinsen geltend machen, weshalb der Kläger sie in der Revision auch nicht mehr begehrt hat.

85III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR344.15.0

Fundstelle(n):
TAAAH-03010