Online-Nachricht - Freitag, 14.12.2018

Verwaltungsrecht | Rundfunkbeitrag mit EU-Recht vereinbar (EuGH)

Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit Unionsrecht vereinbar (; "Südwestrundfunk / Tilo Rittinger u. a.").

Hintergrund: Die Erhebung des Rundfunkbeitrags knüpft an das Innehaben einer Wohnung im Inland an. Mit dem Rundfunkbeitrag wurde die bis zum geltende Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten war, abgelöst.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Kläger, Herr Rittinger sowie weitere Rundfunkbeitragsschuldner, wehren sich gegen die Beitreibung des Rundfunkbeitrags durch den SWR. Das in zweiter Instanz mit diesen Verfahren befasste Landgericht Tübingen war der Auffassung, der Rundfunkbeitrag und die hoheitlichen Vorrechte der öffentlich-rechtlichen Sender bei der Beitreibung verstießen gegen das Unionsrecht, insbesondere das Recht der staatlichen Beihilfen, und legte dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Hierzu führt der EuGH u.a. weiter aus:

  • Die Ablösung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag stellt keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland dar. Es war daher nicht erforderlich, die Kommission von dieser Änderung als Änderung einer bestehenden Beihilfe zu unterrichten.

  • Die Ersetzung zielt im Wesentlichen darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender zu vereinfachen. Außerdem hat diese Änderung zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind.

  • Die Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen verbieten es nicht, dass öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse eingeräumt werden, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben.

  • Die fraglichen Vorrechte wurden von der Kommission bei ihrer Prüfung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Jahr 2007 berücksichtigt. Sie sind seitdem unverändert geblieben.

  • Außerdem sind derartige Vorrechte als ein dem öffentlichen Auftrag der öffentlich-rechtlichen Sender inhärenter Aspekt anzusehen. Die übrigen Fragen des Landgerichts Tübingen zur Vereinbarkeit der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland mit dem Unionsrecht erachtet der Gerichtshof für unzulässig.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB HAAAH-02324