Online-Nachricht - Mittwoch, 12.12.2018

Verfahrensrecht | Gemeinnützigkeit eines IPSC-Schießvereins (BFH)

Ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes, insbesondere des IPSC-Schießens besteht, erfüllt (entgegen Ziffer 6 AEAO zu § 52 AO) die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger ist ein Verein zur Förderung des Schießsportes, insbesondere IPSC (International Practical Shooting Confederation) Schießen und sonstiges Sportschießen. Der Verein ist Mitglied im BDS. Der BDS ist ein Schießsportverband und als gemeinnützig anerkannt. Auch das IPSC Schießen ist Bestandteil der genehmigten Sportordnung. Der Vereinsvorsitzende beantragte für den Kläger die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gem. § 60a Abs. 1 AO. Das FA lehnte den Antrag ab und führte aus, beim IPSC Schießen handele es sich nicht um eine gemeinnützigkeitsrechtlich begünstigte, die Allgemeinheit fördernde Sportart. Die Klage vor dem FG Niedersachsen hatte Erfolg.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und wies die Revision des FA als unbegründet zurück:

  • IPSC-Schießen ist Sport i.S. des § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 21 AO.

  • Der Begriff "Sport" umfasst solche Betätigungen, die die allgemeine Definition des Sports erfüllen und der körperlichen Ertüchtigung dienen. Vorausgesetzt wird daher eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet ist.

  • Das IPSC-Schießen erfüllt beide Alternativen der körperlichen Ertüchtigung: Es erfordert im Hinblick auf das schnelle Durchlaufen des Parcours äußerlich zu beobachtende körperliche Anstrengungen und in Bezug auf die dem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung (präzise Schussabgabe) auch Geschick im Umgang mit der Waffe, Konzentrationsfähigkeit und Körperbeherrschung.

  • IPSC-Schießen als "Sport" i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO fördert zugleich die Allgemeinheit (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO).

  • Es ist auch nicht aus anderen Gründen als allgemeinwohlschädlich anzusehen ist. Die Satzung des Klägers enthält weder einen Verstoß gegen die Grundrechte noch gegen die allgemeine Rechtsordnung. Insbesondere werden keine kriegsähnlichen Situationen nachgestellt und es ist auch keine Ähnlichkeit mit einem Häuserkampf oder einem kampfmäßigen Schießen gegeben.

  • Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der klagende Verein Mitglied eines als gemeinnützig anerkannten Bundesverbandes ist und das ISPC-Schießen als Bestandteil von dessen Sportordnung vom Bundesverwaltungsamt ausdrücklich genehmigt wurde.

Hinweis:

Das Urteil betrifft zwar einen Spezialbereich des Sportschießens, die Entscheidung hat aber darüber hinaus Bedeutung für die Gemeinnützigkeit von in der Bundesrepublik Deutschland weit verbreiteten Schützenvereinen.

Quelle: und Pressemitteilung Nr. 66/2018 v. (Ls)

Fundstelle(n):
NWB IAAAH-02114