Online-Nachricht - Dienstag, 11.12.2018

Einkommensteuer | Aufwendungen für Herrenabende (FG)

Aufwendungen für die Ausrichtung sog. Herrenabende können wegen einer privaten Mitveranlassung nur hälftig als Betriebsausgaben abgezogen werden (,U; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin ist eine Partnerschaft von Rechtsanwälten. Sie machte Aufwendungen für sog. Herrenabende als Betriebsausgaben geltend. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines der Partner der Klägerin stattfanden, lud die Klägerin ausschließlich Männer ein. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die Gäste wurden begrüßt, bewirtet und unterhalten. Die Klägerin machte geltend, dass die Aufwendungen der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient hätten und daher voll abzugsfähig seien.

Im ersten Rechtsgang hat das FG Düsseldorf die Klage abgewiesen (Urteil v. - 10 K 2346/11 F; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 17.07.2014). Der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen stehe das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten und ähnliche Zwecke entgegen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG). Auf die Revision der Klägerin wurde die Entscheidung vom BFH aufgehoben (Urteil v. - VIII R 26/14, s. hierzu Levedag, sowie Bilsdorfer, ). Das vom FG angenommene Abzugsverbot komme nur zur Anwendung, wenn den Gästen ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten werde. Die Sache wurde zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

In seiner neuen Entscheidung ließ das FG Düsseldorf die Aufwendungen zur Hälfte zum Abzug zu:

  • Das Abzugsverbot kommt nach der weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht zur Anwendung, weil den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten worden ist.

  • Für die Beurteilung, ob Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Veranstaltung als ein erhebliches Indiz abzustellen.

  • Zudem ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Mandanten, Geschäftsfreunde oder um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt.

  • Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.

  • Sind Aufwendungen für eine Feier gemischt veranlasst, weil daran sowohl Gäste aus dem privaten als auch dem beruflichen Umfeld teilgenommen haben, sind die Gesamtkosten anteilig nach Gästen aufzuteilen. Die auf den einzelnen Gast entfallenden Kosten sind mangels eines objektiven Aufteilungsmaßstabs entweder komplett der beruflichen oder aber der privaten Sphäre zuzurechnen

  • Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die Aufwendungen für die Herrenabende hälftig aufzuteilen: Aus den Gästelisten ergibt sich, dass auch Mandanten überwiegend mit ihrem Vornamen in der Einladung („Lieber …“) angeredet wurden. Daher ist nicht sicher auszuschließen, dass auch private/persönliche Motive (mit) Anlass für ihre Einladung waren.

  • Ebenso hat der Senat Schwierigkeiten, die potentiellen Neu-Mandanten zahlenmäßig uneingeschränkt beim Betriebsausgabenabzug zu berücksichtigen. Konkrete nachvollziehbare Erläuterungen, in welchen Fällen tatsächlich eine Mandatierung erfolgt ist, hat die Klägerin nicht beigebracht. Die bloße Absicht der Klägerin, ihren Mandantenstamm zu erweitern, ist für den Betriebsausgabenabzug allein nicht ausreichend.

Hinweis:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; es wurde Nichtzulassungsbeschwerde seitens der Finanzverwaltung eingelegt. Der Entscheidungstext ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Düsseldorf online (il)

Fundstelle(n):
NWB GAAAH-01883