Online-Nachricht - Freitag, 07.12.2018

Umsatzsteuer | Umfang einer unternehmerischen Betätigung einer Gemeinde (FG)

Das FG Baden-Württemberg hat sich mit der Unternehmereigenschaft einer Gemeinde auseinander gesetzt ().

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt u.a. einen Kurpark, ein Kurhaus und sonstige Anlagen und Wege. Diese Einrichtungen waren in den Streitjahren 2009 bis 2012 für jedermann frei zugänglich. Kommunalrechtlich war die Kurverwaltung ein Eigenbetrieb und körperschaftsteuerlich ein Betrieb gewerblicher Art. Die Klägerin erklärte in ihren Umsatzsteuererklärungen umsatzsteuerpflichtige Umsätze (Kurtaxe) und Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen in Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr. Das beklagte Finanzamt kürzte die Vorsteuerbeträge. Die Klägerin sei als Unternehmerin teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ein Vorsteuerabzug sei u.a. nicht zulässig aus Rechnungen in Zusammenhang mit Loipen, Wander- und sonstigen Sportpfaden und -anlagen, Gärtnerei, Bauhof, Hundekotbeutel, Hundestationen, Abfallbehälter, Eventtagen, verkaufsoffenen Sonntagen, dem Park und Pavillon.

Das FG führte hierzu weiter aus:

  • Es ist nach der Art der Betätigung unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall zu differenzieren.

  • Die Klägerin ist Unternehmerin mit Vorsteuerabzug, soweit sie ein Kurhaus für Restaurations- und Veranstaltungszwecke Dritten entgeltlich überlässt.

  • Die Klägerin ist hingegen keine Unternehmerin, soweit sie Leistungen an ihre Kurgäste ausführt. Loipen, Wander- und sonstige Sportpfade und –anlagen, Hundestationen, Parkanlagen sowie Bereiche des Kurhauses, wie z.B. Lesesaal, Bibliothek und Toiletten, sind frei und unentgeltlich zugänglich. Die Benutzung der kommunalen Einrichtungen ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Die Höhe der Kurtaxe orientiert sich nicht an den Investitionen in die kommunale Infrastruktur.

  • Es fehlt auch an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der Anlagen und einer wirtschaftlichen Tätigkeit „Kurbetrieb“. Die öffentlichen Einrichtungen waren dem Allgemeingebrauch gewidmet. Eventtage, Radtouren und verkaufsoffene Sonntage haben allgemeinen Zwecken wie der „Verbesserung der Lebensqualität der Einwohner und der Förderung des Einzelhandels“ gedient.

  • Der „Betrieb der Kureinrichtungen“ gegen eine Kurtaxe ist daher keine unternehmerische Tätigkeit und ein Vorsteuerabzug insoweit nicht zu gewähren.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 18/2018 v. (Ls)

Fundstelle(n):
NWB BAAAH-01756