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BFH 11.04.2018 I R 34/15, StuB 23/2018 S. 888

Körperschaftsteuer | Bewertung einer Sachausschüttung in Form einer offenen Gewinnausschüttung; keine Rückwirkung von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG

(1) Der Gegenstand einer Sachausschüttung einer Kapitalgesellschaft ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Auf den Wertansatz in dem Gewinnverwendungsbeschluss kommt es nicht an. (2) § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Bezug: § 8 Abs. 3 Satz 1, 2, § 8b Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 4 KStG; § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG; Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG; § 2205 Satz 2, § 2211 Abs. 1, § 2217 Abs. 1 BGB; § 1, § 9, § 11 Abs. 3 BewG; § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AO; § 58, § 174 Abs. 2 Nr. 2 AktG).

Praxishinweise

(1) § 58 Abs. 5 AktG i. d. F. des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom (BGBl 2002 I S. 2681) sieht vor, dass die Hauptversammlung einer AG auch eine Sachausschüttung beschließen kann, sofern die Satzung diese vorsieht. Die für Sachausschüttungen geltenden Regelungen sind für eine GmbH sinngemäß anzuwenden, auch wenn...BStBl 2003 I S. 292

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