BewR Gr 19.

19. Bewirtschaftungskosten

(1) 1Die Pauschalierung der Bewirtschaftungskosten schließt ihre Berücksichtigung in abweichender Höhe nach Lage des einzelnen Falles aus. 2Bewirtschaftungskosten sind die zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung von Grundstücken laufend erforderlichen Kosten. 3Das sind, abgesehen von der Abschreibung, die bereits außerhalb der Pauschalierung der Bewirtschaftungskosten bei der Berechnung der Vervielfältiger berücksichtigt ist:

  1. die Verwaltungskosten,

  2. die Instandhaltungskosten,

  3. das Mietausfallwagnis,

  4. die Betriebskosten.

(2) 1Verwaltungskosten sind die Kosten der zur Verwaltung von Grundstücken erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht sowie der Wert der vom Eigentümer (Vermieter) geleisteten Verwaltungsarbeit. 2Zu den Verwaltungskosten gehören auch die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung.

(3) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs der baulichen Anlagen aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinflüsse entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen.

(4) 1Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertragsminderung, die durch uneinbringliche Mietrückstände oder Leerstehen von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, entsteht. 2Es dient auch zur Deckung der Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, Aufhebung eines Mietverhältnisses oder Räumung.

(5) 1Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. 2Hierzu gehören insbesondere die Kosten für Wasserversorgung, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Entwässerung, Hauswart, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hausreinigung, Gartenpflege sowie die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks mit Ausnahme der Hypothekengewinnabgabe. 3Die Kosten für den Betrieb der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls sind zwar Bewirtschaftungskosten, sie sind aber nicht bei der Pauschalierung berücksichtigt worden, weil sie nach § 79 Abs. 1 BewG nicht zur Jahresrohmiete gehören (vgl. Abschnitt 21).

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PAAAA-72206