Online-Nachricht - Donnerstag, 06.12.2018

Einkommensteuer | Änderung der Wahlrechtsausübung nach § 34a EStG (FG)

Ein Antrag auf ermäßigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne kann nur bis zur Bestandskraft der Erstveranlagung des Folgejahres zurückgenommen werden (,F; Revision zugelassen).

Hintergrund: Bei Einzelunternehmern und Mitunternehmerschaften wird der nicht entnommene Gewinn auf Antrag ermäßigt besteuert. Die ermäßigte Besteuerung ist nicht endgültig, sondern es erfolgt in späteren Jahren unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachversteuerung. Nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung kann der Antrag bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides für den nächsten Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Sachverhalt: Der Kläger ist Kommanditist einer Kommanditgesellschaft. Sein Gewinnanteil wurde für die Jahre 2008-2010 antragsgemäß ermäßigt besteuert. Aufgrund geänderter Gewinnfeststellungsbescheide für die Gesellschaft änderte das beklagte Finanzamt (FA) im Jahr 2015 die bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2008-2011. Innerhalb der Einspruchsfrist für diese Änderungsbescheide erklärte der Kläger, dass er seinen Antrag auf ermäßigte Besteuerung für die Jahre 2008-2010 zurücknehme. Das FA lehnte eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen ab, weil der Antrag des Klägers zu spät zurückgenommen worden sei.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der Antrag auf ermäßigte Besteuerung nur bis zur Bestandskraft der erstmaligen Festsetzung des Folgejahres möglich sei:

  • Dabei ist maßgeblich auf den Wortlaut des Gesetzes abzustellen.

  • Die Unanfechtbarkeit des Bescheides tritt mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ein.

  • Zudem steht diese Gesetzesauslegung mit dem Zweck des Gesetzes im Einklang.

  • Es handelt sich um eine Billigkeitsregelung zum Ausgleich unbilliger Härten, die zeitlich nicht über den Eintritt der Bestandskraft der Erstveranlagung hinaus gewährt werden muss.

Hinweis:

Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE veröffentlicht.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Dezember 2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB MAAAH-01560