Online-Nachricht - Mittwoch, 05.12.2018

Körperschaftsteuer | Keine einschränkende Auslegung des § 27 Abs. 5 S. 2 KStG (BFH)

Die zum Zeitpunkt des Erlasses eines Feststellungsbescheids über das steuerliche Einlagekonto fehlende Steuerbescheinigung über die Ausschüttung aus einer Kapitalrücklage führt nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG zu einer Verwendungsfestschreibung auf Null €; die Norm ist keiner einschränkenden Auslegung zugänglich. Gegen die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung des § 27 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 KStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Klägerin ist eine GmbH, die 2010 eine Ausschüttung aus der Kapitalrücklage zahlte, ohne eine Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG zu erstellen. Aus den Bilanzerläuterungen war ersichtlich, dass eine Ausschüttung erfolgt sein musste. Das FA vertrat die Auffassung, dass das steuerliche Einlagekonto unverändert festzustellen und Kapitalertragsteuer auf die Ausschüttung zu erheben sei. Die dagegen erhobene Klage wies das FG Baden-Württemberg zurück.

Der BFH wies die Revision des Klägers ab:

  • Da die Klägerin bis zum Tag der Bekanntgabe des Bescheids über die Feststellung des Einlagekontos zum keine Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG erteilt hat, ist nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG von einer Minderung des Einlagekontos aufgrund der Ausschüttungen des Jahres 2010 um Null € auszugehen und die hiermit verbundene Verwendungsfiktion (Gewinnausschüttung) der Feststellung des Einlagekontos zum Ende des Jahres 2010 zugrunde zu legen.

  • Von dieser Rechtsfolge kann angesichts des eindeutigen Normwortlauts nicht im Wege der teleologischen Reduktion des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG abgesehen werden.

  • Eine spätere Änderung der zunächst erteilten oder nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG fingierten Bescheinigung nach § 129 AO kommt nicht in Betracht, weil § 27 Abs. 5 Satz 2 und 3 KStG sowohl tatbestandlich als auch mit Rücksicht auf ihre Rechtsfolgen eindeutig gefasst sind.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB DAAAH-01456