BFH Beschluss v. - VI B 120/17

Nachweis der Zwangsläufigkeit bei Krankheiten mit begrenzter Lebenserwartung

Leitsatz

NV: Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall auch dann nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erbringen, wenn eine Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung vorliegt (Anschluss an Senatsbeschluss vom VI R 11/16, BFHE 260, 507, BStBl II 2018, 469).

Gesetze: EStDV § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f;

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung (§ 115 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) liegen nicht vor.

2 1. Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist (Senatsbeschlüsse vom VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; vom VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH— bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage erforderlich machen (Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 28).

3 Die im Streitfall aufgeworfene Rechtsfrage, wie § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Fällen von Krankheitskosten für schulmedizinisch/heilkundlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden auszulegen ist, die wegen eines regelmäßig tödlich endenden Krankheitsverlaufs aus einer „notstandsähnlichen Zwangslage“ aufgewendet worden sind, ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt.

4 Im Senatsbeschluss vom VI R 11/16 (BFHE 260, 507, BStBl II 2018, 469) hat der BFH u.a. entschieden, dass die Zwangsläufigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel auch in den Fällen einer Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen ist (§ 33 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStDV), da die Regelung keine Differenzierung zwischen verschiedenen Krankheitskosten enthält (vgl. , BFHE 258, 53, BStBl II 2017, 949). Weiter hat er ausgeführt, das Finanzgericht habe in nicht zu beanstandender Weise eine (Fern-)Reiki-Behandlung als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode i.S. von § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV angesehen. Da es insoweit ebenfalls um eine Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung ging, ergibt sich hieraus die Anwendbarkeit des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV auch in Fällen des sog. „letzten Strohhalms“. Es ist weder aus der Beschwerdebegründung noch sonst ersichtlich, weshalb die im Streitfall aufgeworfene Rechtsfrage damit nicht geklärt sein soll. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

5 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.241018.VIB120.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 109 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2018 S. 3802
WAAAH-01428