BFH Beschluss v. - VIII B 49/18

Anwendung der Tarifermäßigung für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten auf die Veräußerung von Einzelwirtschaftsgütern

Leitsatz

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die aus der Veräußerung eines langjährig betrieblich genutzten Gebäudeteils neben den übrigen laufenden Einkünften aus selbständiger Arbeit erzielt werden, nicht unter die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG fallen.

Gesetze: EStG § 18; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4;

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfrage zuzulassen.

3 a) Der Kläger hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob für laufende Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die auf der zusammengeballten Aufdeckung stiller Reserven aufgrund der Veräußerung eines langjährig genutzten betrieblichen Einzelwirtschaftsguts (Gebäudeteils) beruhen, die Tarifermäßigung für Vergütungen aus mehrjährigen Tätigkeiten gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2015) geltenden Fassung (EStG) anzuwenden ist.

4 b) Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig und damit nicht grundsätzlich bedeutsam.

5 aa) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse (s. zum Ganzen , BFH/NV 2018, 822, Rz 5).

6 bb) Zu den außerordentlichen Einkünften gehören gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG u.a. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

7 aaa) Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG grundsätzlich auf alle Einkunftsarten anwendbar ist, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind und dass unter diese Regelung solche außerordentlichen Einkünfte fallen, die gegeben sind, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem einzigen Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Zudem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die mehrjährige Tätigkeit jedes sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckende, der Erzielung von Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG dienende Verhalten bezeichnet und der Vergütungsbegriff alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert umfasst, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart für die Tätigkeit erzielt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668; vom X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347).

8 bbb) Für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 EStG ist geklärt, dass die Anwendung der Tarifermäßigung auf besondere Tätigkeiten beschränkt ist, die von der üblichen Tätigkeit eines Freiberuflers abgrenzbar sein müssen (, BFHE 240, 156, Rz 15; zur Abgrenzung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit s. , BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz 14 f.). Die Vergütung wird für eine mehrjährige Tätigkeit erzielt, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit vorliegt, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, sowie in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (, BFH/NV 1994, 775; vom IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180; vom VIII R 1/12, juris; in BFHE 240, 156; zur Rechtsprechungsentwicklung BFH-Urteil in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668). Unter die Tarifermäßigung fallen auch Vergütungen für die mehrjährige regelmäßige Tätigkeit, die aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen, weil für den Steuerpflichtigen in diesem Fall regelmäßig nicht disponibel ist, wann der —je nach Gewinnermittlungsart entweder durch das Zufluss- oder das Realisationsprinzip vorgegebene— Zeitpunkt der letztendlichen einkommensteuerlichen Erfassung dieser Einnahme eintritt (BFH-Urteile in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 33 f.; vom III R 5/12, BFHE 247, 226, BStBl II 2015, 220, Rz 14 f.). Schließlich erfasst die Regelung eine einmalige Sonderzahlung, die für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird (, BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276; in BFHE 240, 156, Rz 13).

9 cc) Auf dieser Grundlage ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage zu verneinen und damit nicht klärungsbedürftig.

10 Das Veräußerungsentgelt aus der Veräußerung eines betrieblich im Rahmen der freiberuflichen Einkünfte genutzten Gebäudeteils stellt zwar einen wirtschaftlichen Vorteil dar, der auch i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zusammengeballt erzielt wird. Das Halten und Nutzen eines betrieblichen Gebäudeteils im Rahmen der Einkunftserzielung im freiberuflichen Betrieb bis zur Veräußerung ist aber weder einer besonderen mehrjährigen Tätigkeit, der sich der Freiberufler ausschließlich widmet oder die er mehrjährig „arbeitnehmerähnlich“ ausführt, vergleichbar noch handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, die einer abgrenzbaren Sondertätigkeit außerhalb des regelmäßigen Gewinnbetriebs entspricht. Ebensowenig kann eine Ähnlichkeit des Veräußerungsentgelts mit Einnahmen bejaht werden, die auf der mehrjährigen üblichen Tätigkeit beruhen, aber atypisch zusammengeballt aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung erzielt werden.

11 Der Kläger trägt keine Gesichtspunkte vor, die angesichts der Wertungen und Fallgruppen der bisherigen Rechtsprechung für eine Ausweitung der bisherigen Fallgruppen auf den Sachverhalt des Streitfalls sprechen und zu einer Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung Anlass geben könnten. Der von ihm hervorgehobene Sinn und Zweck der Regelung in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, die Progressionswirkung für zusammengeballt erzielte Einkünfte zu mildern, ist in der Rechtsprechung wiederholt bei der Entwicklung der oben genannten Fallgruppen und Abgrenzung zu nicht begünstigten Einkünften herangezogen worden und spricht für sich betrachtet nicht für eine Ausweitung der Rechtsprechung.

12 2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt ebenfalls das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus, die hier fehlt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 822, Rz 15).

13 3. Schließlich rügt der Kläger, die Vorentscheidung stehe in teilweisem Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung. Hiermit rügt er ausschließlich die rechtliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidung, legt aber keinen Zulassungsgrund dar. Materiell-rechtliche Fehler können nur im Falle qualifizierter Rechtsanwendungsfehler i.S. einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung zur Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führen. Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler des Finanzgerichts (FG) —wenn solche hier überhaupt vorliegen sollten— reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 822, Rz 21). Weder legt der Kläger derart offensichtliche Rechtsfehler des FG dar noch bestehen im Streitfall für solche anderweitige Anhaltspunkte.

14 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.091018.VIIIB49.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 17 Nr. 1
EStB 2019 S. 15 Nr. 1
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2019 S. 47
YAAAH-00814