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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 08 | Immobilien: Einmalige Entschädigung für Hochspannungsleitung ist nicht zu versteuern

Eine Entschädigung, die einem Grundstückseigentümer einmalig für die Erlaubnis zur Überspannung seines zum steuerlichen Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, unterliegt nicht der Einkommensteuer. Es liegen nach einer aktuellen Entscheidung des BFH weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch sonstige Einkünfte vor. Der BFH hat damit glücklicherweise einem profiskalischen Urteil des FG Düsseldorf widersprochen.

Eine einmalige Entschädigung, die der Eigentümer eines zum steuerlichen Privatvermögen gehörenden Grundstücks dafür erhält, dass er eine Hochspannungsleitung duldet, ist nicht zu versteuern. Es liegen weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor noch sonstige Einkünfte. – So lässt sich ein sehr erfreuliches Urteil des Bundesfinanzhofs zusammenfassen.

Der IX. Senat des BFH hat damit die Entscheidung des FG Düsseldorf in letzter Instanz revidiert. Das FG hatte die Entschädigung den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet. Die Grundstückseigentümer würden dem Betreiber des Stromnetzes entgeltlich ihren Luftraum überlassen. Das sollte sogar dann gelten, wenn die Immobilie selbst nicht vermietet, sondern zu eige...

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