Online-Nachricht - Dienstag, 20.11.2018

Einkommensteuer | Rotfäule als Holznutzung infolge höherer Gewalt (BMF)

Das BMF hat ein Schreiben zur Abgrenzung und Anerkennung von Rotfäule als Holznutzung infolge höherer Gewalt veröffentlicht ().

Das BMF führte hierzu u.a. aus:

  • Eine Holznutzung mit Rotfäule liegt vor, wenn der Baumstamm einer Fichte zu mehr als 15 Prozent seines Durchmessers am Stammfuß durch Pilzbefall geschädigt ist.

  • Betragen bei einer Hiebsmaßnahme die Holznutzungen mit Rotfäule in diesem Sinne nicht mehr als 50 Prozent der am Hiebsort insgesamt eingeschlagenen Fichtenstämme, sind diese Holznutzungen mit Rotfäule als regelmäßiger Schaden in der Forstwirtschaft zu qualifizieren. Dabei ist unbeachtlich, ob der Baumstamm ganz oder zum Teil befallen ist und inwieweit die Krankheit tatsächlich fortgeschritten ist.

  • Übersteigen die Holznutzungen mit Rotfäule die Schwelle von 50 Prozent der am Hiebsort insgesamt eingeschlagenen Fichtenstämme, ist der übersteigende Prozentsatz bei der Ermittlung der Holzungen infolge höherer Gewalt zu berücksichtigen.

  • Die ermittelten Holznutzungen infolge höherer Gewalt können der Höhe nach nur anerkannt werden, wenn die Holznutzungen spätestens nach Feststellung des Schadenfalls ohne schuldhaftes Zögern gemäß § 34b Absatz 4 Nummer 2 EStG auf den amtlichen Vordrucken (ESt 34b-Mitteilung/ESt 34b-Nachweis) mitgeteilt und nach der Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen werden.

In dem Schreiben werden außerdem noch folgende Punkte behandelt:

  1. Grundsätze

    1. Definition der Rotfäule

    2. Holznutzungen mit Rotfäule als Holznutzung infolge höherer Gewalt

  2. Vereinfachungsregelung

    1. Abgrenzung der Holznutzungen mit Rotfäule von regelmäßigen Schäden in der Forstwirtschaft

    2. Ermittlung der Holznutzungen infolge von Rotfäule

    3. Anerkennung von Holznutzungen infolge höherer Gewalt

  3. Zeitliche Anwendung

Hinweis:

Die Regelungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen.

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (Ls)

Fundstelle(n):
NWB XAAAG-99839