Online-Nachricht - Donnerstag, 15.11.2018

Reiserecht | Währung bei Flugpreisangaben (EuGH)

Luftfahrtunternehmen, die die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste nicht in Euro ausdrücken, sind verpflichtet, für deren Angabe eine mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung stehende Landeswährung zu wählen ( "Germanwings").

Sachverhalt: Ein Kunde buchte von Deutschland aus auf der von der deutschen Fluggesellschaft Germanwings betriebenen Internetseite einen Flug von London (Vereinigtes Königreich) nach Stuttgart (Deutschland). Der betreffende Flugpreis war nur in Pfund Sterling ausgewiesen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war der Ansicht, dass diese Praktik ein unlauteres Verhalten darstelle und die Preise in Euro hätten ausgewiesen werden müssen. Sie erhob daher vor einem deutschen Gericht gegen Germanwings Klage auf Unterlassung dieser Praktik.

In diesem Kontext hat der BGH entschieden, den EuGH anzurufen. U.a. möchte der BGH wissen, ob Luftfahrtunternehmen, wenn sie den Flugpreis nicht in Euro angeben, ihn in einer Landeswährung ihrer Wahl ausweisen können.

Hierzu führen die Richter des EuGH weiter aus:

  • Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Verordnung Luftfahrtunternehmen) lässt die Wahl, die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste „in Euro oder in Landeswährung“ auszuweisen.

  • Die Verordnung enthält keine Angabe zur Landeswährung, in der Flugpreise ausgewiesen werden müssen, wenn sie sie nicht in Euro angeben werden.

  • Allerdings muss den Luftfahrtunternehmen bei der Bestimmung der Währung, in der sie die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste ausweisen, Grenzen gesetzt werden, um eine effektive Vergleichbarkeit der Preise zu ermöglichen.

  • Daher sind Luftfahrtunternehmen, die die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste nicht in Euro ausdrücken, verpflichtet, für deren Angabe eine mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung stehende Landeswährung zu wählen.

  • Dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

  • Im Streitfall ist die Angabe von Pfund Sterling als Zahlungsmittel daher europarechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. 15.11.2018 (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAG-99593