Online-Nachricht - Donnerstag, 15.11.2018

Einkommensteuer | Tätigkeitsvergütung eines Insolvenzverwalters keine agB (FG)

Die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung führt beim Insolvenzschuldner nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung (; Revision zugelassen, BFH-Az. VI R 41/18).

Sachverhalt: Der Kläger ist Insolvenzverwalter in einem Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Insolvenzschuldner hatte zuvor betriebliche Einkünfte erzielt. Das Insolvenzgericht setzte zu Gunsten des Klägers eine Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von 3.760 € fest und kündigte die Restschuldbefreiung an. Die Vergütung machte der Kläger im Rahmen der für den Insolvenzschuldner eingereichten Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg:

  • Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist weder als Betriebsausgaben noch als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

  • Ein Betriebsausgabenabzug scheitert daran, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren die wirtschaftliche Stellung des Schuldners als Person und damit seine private Lebensführung betrifft. Der Schuldentilgung als Teil des Vermögensbereichs kommt das entscheidende Gewicht zu.

  • Einer Qualifikation der Vergütung als außergewöhnliche Belastung steht entgegen, dass dem Insolvenzschuldner keine Aufwendungen entstanden sind. Aus seinem Vermögen ist nichts abgeflossen und er hatte keine Verfügungsmacht über die Konten.

  • Der Insolvenzschuldner ist auch wirtschaftlich nicht belastet, da er durch die erteilte Restschuldbefreiung von allen Verpflichtungen befreit wurde. Die Vergütung mindert vielmehr die zu verteilende Masse.

Quelle: FG Münster, November 2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAG-99591