Online-Nachricht - Donnerstag, 15.11.2018

Einkommensteuer | Weitergabe von Informationen zu Cum-Ex (Bundesregierung)

Die Bundesregierung antwortet auf die Frage, wann sie andere Staaten über die Verfahrensweise bei "Cum-Ex" und "Cum-Cum"-Geschäften informiert und welche Kenntnisse sie über etwaige Varianten solcher Geschäfte hat, die nach aktueller Gesetzeslage in Deutschland möglich sind (BT-Drucks. 19/5440).

Hierzu die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Christine Lambrecht v. :

  • Das Bundeszentralamt für Steuern ist in Deutschland die zuständige Behörde für den internationalen Informationsaustausch in Steuersachen. Zu o. g. Geschäften wurden in der Vergangenheit internationale Informationsaustausche (Informationsaustausch auf Ersuchen und Spontanaustausche) ausgeführt. Die für den Informationsaustausch zwischenstaatlich vereinbarten Geheimhaltungsbestimmungen stehen einer länderbezogenen Aufschlüsselung entgegen (siehe Artikel 16 EU-Amtshilferichtlinie sowie korrespondierende Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsund Informationsaustauschabkommen). Die Vertraulichkeitsbestimmungen sind völkerrechtlich bindend sowie grundlegende Voraussetzung für das Funktionieren des internationalen Informationsaustausches.

  • Darüber hinaus wurden in der Vergangenheit auch mehrere Beispiele für Gestaltungsmodelle mit o. g. Bezug im Rahmen des JITSIC-Netzwerkes – auch von Deutschland – gemeldet. JITSIC (Joint International Taskforce on Shared Intelligence and Collaboration) ist ein Netzwerk zwischen 38 Steuerverwaltungen der Welt, die sich zu effektiveren und effizienteren Wegen zur Bekämpfung der Steuervermeidung verpflichtet haben.

  • Zudem gibt es bei der OECD bereits seit mehreren Jahren das sog. „ATP-Directory“ (Aggressive Tax Planning), eine Datenbank in der von den OECD-Staaten Steuergestaltungen eingestellt und ausgewertet werden können. Zweck der Datenbank ist es, den Staaten den Austausch von Informationen über solche Gestaltungen zu ermöglichen und damit unmittelbar auf die aufgedeckten Steuerplanungsmodelle reagieren zu können. Aufgrund einer Vertraulichkeitsklausel zwischen den beteiligten OECD-Staaten ist die Bundesregierung nicht berechtigt, Auskünfte über die Details der Meldungen zu geben, insbesondere über den Zeitpunkt der Meldungen.

  • Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über vergleichbare Geschäfte nach aktueller Gesetzeslage vor.

Quelle: Antwort auf die Frage des Abgeordneten Dr. Gerhard Schick (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN), BT-Drucks. 19/5440 v. (Ls)

Fundstelle(n):
NWB YAAAG-99548