Online-Nachricht - Donnerstag, 15.11.2018

Grunderwerbsteuer | Ordnungsgemäße Anzeige i.S.d. § 16 Abs. 5 GrEStG (BMF)

Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. (BStBl I S.1277), nach denen die Grundsätze des , nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind, werden aufgehoben (.

Hintergrund: Mit (BStBl 2013 II S. 830) hat der BFH entschieden, dass die Anzeige eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Absatz 2a GrEStG nur dann ordnungsgemäß i. S. des § 16 Absatz 5 GrEStG ist, wenn ihr u. a. diejenigen Rechtsvorgänge eindeutig und vollständig entnommen werden können, die den Tatbestand nach § 1 Absatz 2a GrEStG ausgelöst oder zur Tatbestandsverwirklichung beigetragen haben. Grundstücksbezogene Angaben sind nicht erforderlich.

Hinweis:

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Den Erlass finden Sie auf der Homepage des BMF.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (Ls)

Fundstelle(n):
NWB UAAAG-99545