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KG Berlin 31.08.2018 22 W 33/15, NWB 47/2018 S. 3438

GmbH | Keine Fortsetzung einer gelöschten Gesellschaft

Die Fortsetzung einer GmbH durch schlichten Fortsetzungsbeschluss und dessen Eintragung ohne die bei einer wirtschaftlichen Neugründung erforderliche Registerkontrolle (§§ 7, 8 GmbHG) ist rechtlich nicht zulässig, wenn die Gesellschaft bereits gelöscht ist (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG). Dies gilt nicht nur, wenn die Gesellschaft tatsächlich vermögenslos ist, sondern auch im Fall der gelöschten, tatsächlich aber nicht vermögenslosen Gesellschaft. In beiden Fällen führt die Zäsur der Löschung im Rechtsverkehr nämlich übereinstimmend zum Anschein der Beendigung der GmbH.

Anmerkung:

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung der wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH kommt zwar als „Löschung der Löschung“ (vgl. § 395 Abs. 2 FamFG) als mögliche Reaktion noch in Betracht, setzt dann aber voraus, dass dabei zumindest die ursp...

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