Online-Nachricht - Montag, 12.11.2018

Verfahrensrecht | Einspruch über ElsterOnline (FG)

Ein Steuerpflichtiger, der im ElsterOnline-Portal einen Einspruch formuliert, diesen aber nicht mit dem Befehl „Senden” an das FA verschickt, sondern stattdessen den Befehl „Speichern und Verlassen” verwendet, hat damit (noch) keinen wirksamen Einspruch eingelegt. Bei irriger Annahme des Steuerpflichtigen besteht nach Ablauf der Einspruchsfrist kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (; NZB anhängig, BFH-Az. VIII B 124/18).

Sachverhalt: Mit Einkommensteuerbescheid vom setzte das FA die Einkommenssteuer des Klägers fest. Am ging auf dem Server der Finanzverwaltung ein über das Elster-Online-Portal erstellter Einspruch des Klägers ein. Am hielt das FA mit dem Kläger telefonische Rücksprache hinsichtlich des Einspruchs. Im Rahmen dieses Telefonats erklärte der Kläger, er habe den Einspruch bereits im Dezember 2016 über das Elster-Online-Portal verfasst. Dabei habe er jedoch auf „Speichern” gedrückt, wobei ihm nicht bewusst gewesen sei, das „Speichern” nicht „an die Finanzverwaltung senden” bedeute. In der vergangenen Woche sei er dann durch das Onlineprogramm daran erinnert worden, dass sich noch ein Schreiben in der Ablage befinde. Daraufhin habe er den Einspruch unmittelbar versendet. Im Rahmen des Telefonats bat er, den Einspruch trotz allem als fristgerecht zu werten. Mit Schreiben vom teilte das FA dem Kläger mit, dass der Einspruch unzulässig sei und bat um dessen Rücknahme. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil aus der Verwendung des Wortes „Speichern” im Online-Portal erkennbar gewesen sei, dass beim Wählen dieser Schaltfläche nur eine Speicherung der Daten, nicht aber eine Übermittlung der Daten an das FA erfolgen werde.

Das FG Köln wies die Klage ab:

  • Der Kläger hat hinsichtlich des von ihm eingelegten Einspruchs die Einspruchsfrist von einem Monat nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO versäumt. Die Einspruchsfrist ist nur gewahrt, wenn der Einspruch am letzten Tag der Einspruchsfrist bis 24:00 Uhr bei der nach § 357 Abs. 2 AO zuständigen Finanzbehörde eingeht.

  • Insbesondere ist der Einspruch nicht dadurch eingelegt worden, dass der Kläger am im Elster-Online-Portal nach Ausfüllen des für den Einspruch vorgesehenen Formulars auf „Speichern” geklickt hat. Zwar ist grundsätzlich die Einlegung eines Einspruchs über das Portal Elster-Online möglich. Jedoch hat der Kläger innerhalb der Einspruchsfrist keine entsprechende Willenserklärung abgegeben.

  • Die Nutzung einer mit „Speichern” oder „Speichern und Verlassen” gekennzeichneten Schaltfläche nicht aus, um für einen Dritten erkennbar eine Willensäußerung abzugeben und eine Willenserklärung in den Verkehr zu bringen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn daneben wie im Streitfall eine – wenn auch temporär ausgegraute – ausdrücklich mit „Versenden an das Finanzamt” bezeichnete Schaltfläche vorhanden war.

  • Dem Kläger war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu gewähren. Er war nicht ohne Verschulden verhindert, die Einspruchsfrist einzuhalten.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB BAAAG-99119