BGH Urteil v. - I ZR 18/18

Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Berechnung der Haftungshöchstsumme bei Beschädigung des Gutes unter Hinzurechnung des Gewichts des unbeschädigt gebliebenen Verpackungs- oder Lademittels

Leitsatz

Bei einer der CMR unterfallenden Beförderung ist im Falle der Entwertung des Gutes bei der Berechnung der Haftungshöchstsumme gemäß Art. 25 Abs. 2 Buchst. b CMR in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 CMR das Gewicht des Verpackungs- oder Lademittels nicht hinzuzurechnen, wenn dieses unbeschädigt geblieben ist und ohne Einschränkung für weitere Transporte verwendet werden kann.

Gesetze: Art 17 Abs 1 CMR, Art 23 Abs 3 CMR, Art 25 Abs 2 Buchst b CMR

Instanzenzug: OLG Dresden Az: 13 U 1158/17 Urteilvorgehend Az: 2 HKO 2181/16

Tatbestand

1Die P.   L.   GmbH erteilte der Klägerin am den Auftrag, eine 72 P.   -Motoren umfassende Sendung von der A.  H.    Motors KFT in G. /U.   per Lkw zur Spedition S.     in Leipzig zu befördern. Die Klägerin reichte den Transportauftrag an die Beklagte weiter, die ihrerseits einen weiteren Unterfrachtführer einsetzte. Durch dessen Verschulden kam es auf dem Transport am zu einem Unfall, durch den an den Motoren ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Die P.   L.   GmbH hat ihren Schaden mit 322.515,20 € beziffert.

2Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin von der Beklagten den Gegenwert von 149.320,24 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds nebst Zinsen begehrt. Sie ist dabei von einer summenmäßig beschränkten Haftung der Beklagten und von einem Rohgewicht der Sendung von 17.928 kg ausgegangen. Dieses Gewicht hat sie nach der Summe des Gewichts der 72 Motoren (12.528 kg) und dem Gewicht von zwölf unbeschädigt gebliebenen Motorengestellen (5.400 kg) ermittelt.

3Das Landgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben. Die Beklagte hat ihre Verurteilung in Höhe des Gegenwerts von 104.358,24 Sonderziehungsrechten nebst Zinsen (12.528 kg x 8,33 Sonderziehungsrechte) hingenommen und nur wegen des weiter ausgeurteilten, den Wert der Motorengestelle betreffenden Betrags Berufung eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat im Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils zur Abweisung der Klage geführt (OLG Dresden, TranspR 2018, 144).

4Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Gründe

5I. Das Berufungsgericht hat die teilweise Abweisung der Klage wie folgt begründet:

6In das für die Höhe der zu leistenden Entschädigung maßgebliche Rohgewicht der Sendung sei das Gewicht der zwölf unbeschädigt gebliebenen und wiederverwendbaren Transportgestelle nicht einzurechnen. Der Wortlaut des Art. 23 Abs. 3 CMR spreche dafür, bei einem Teilverlust nur die Differenz zwischen dem Gesamtgewicht der Sendung und dem Gewicht ihres abgelieferten Teils zu berücksichtigen. Mit dem Begriff Rohgewicht werde lediglich klargestellt, dass das Taragewicht mitberücksichtigt werden solle. Daraus folge aber nicht, dass das Gewicht von Verpackungs- und Lademittel als unselbständiger Teil des Gewichts des mit deren Hilfe beförderten Gutes zu behandeln und deshalb auch dann als fehlend anzusehen sei, wenn die Verpackungs- oder Lademittel unbeschädigt geblieben seien. Bei wertender Betrachtung seien diese, soweit sie wiederverwendbar seien, dem unbeschädigt gebliebenen Teil der Sendung zuzuschlagen. Aus dem Zweck des Art. 23 Abs. 3 CMR, den Frachtführer vor einer unzumutbar hohen Haftung zu schützen, folge nicht, dass die Haftungsgrenzen auch für den Fall des Teilverlusts im Vorhinein exakt abschätzbar sein müssten. Im Streitfall seien die unbeschädigt gebliebenen Transportgestelle demnach als selbständige Stücke anzusehen. Die Haftungshöchstgrenze bemesse sich hier daher nach dem Gewicht der Motoren ohne die Transportgestelle.

7II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

81. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte der Klägerin nach Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), das auf den zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag anzuwenden ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 CMR), für Beschädigung des Gutes in der Zeit zwischen dessen Übernahme und dessen Ablieferung haftet. Es ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass eine Beschädigung des Gutes im Sinne von Art. 17 Abs. 1, Art. 25 CMR auch vorliegt, wenn die Beschädigung zur vollständigen Entwertung des Gutes in Gestalt eines technischen oder wirtschaftlichen Totalschadens führt (BGH, Versäumnisurteil vom - I ZR 47/16, TranspR 2018, 11 Rn. 13 = VersR 2018, 188 mwN).

92. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Haftung der Beklagten sei auf den Gegenwert von 104.358,24 Sonderziehungsrechten beschränkt.

10a) Bei Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer gemäß Art. 25 Abs. 1 CMR den Betrag der Wertverminderung zu zahlen, die unter Zugrundelegung des nach Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 CMR festgestellten Wertes des Gutes berechnet wird. Die Entschädigung darf nach Art. 25 Abs. 2 CMR jedoch bestimmte Beträge nicht übersteigen und zwar a) wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre und b) wenn nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre. Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes darf die Entschädigung nach Art. 23 Abs. 3 CMR 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht übersteigen. Bei dieser Rechnungseinheit handelt es sich nach Art. 23 Abs. 7 Satz 1 CMR um das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds.

11b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Haftung der Beklagten sei nach Art. 25 Abs. 2 CMR beschränkt. Die Revision hat insoweit keine Rügen erhoben. Das Berufungsgericht hat der Berechnung der Haftungshöchstsumme allein das Gewicht der vollständig entwerteten Motoren (12.528 kg) und nicht das Gewicht der unbeschädigt gebliebenen und wiederverwendbaren Transportgestelle (5.400 kg) zugrunde gelegt; es hat deshalb angenommen, die Haftung der Beklagten sei auf den Gegenwert von 104.358,24 Sonderziehungsrechten beschränkt (12.528 kg x 8,33 Sonderziehungsrechte). Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

12aa) Die Frage, ob bei einer Entwertung des Gutes das Gewicht des unbeschädigt gebliebenen Verpackungs- oder Lademittels bei der Berechnung der Höhe des Schadens hinzuzurechnen ist, wenn das Verpackungs- oder Lademittel mit dem Gut keine wirtschaftliche Einheit bildet und daher einen eigenen Wert verkörpert, ist im Schrifttum umstritten.

13(1) Soweit die Frage bejaht wird, wird darauf hingewiesen, dass Art. 23 Abs. 3 CMR schlechthin auf jedes fehlende Kilogramm (französisch: "kilogramme du poids brut manquant"; englisch: "kilogram of gross weight short"), also die Differenz zwischen dem Rohgewicht mit und ohne Verlust abhebt, wobei zum Rohgewicht anteilig alles gehört, was dem Schutz der Sache dient oder wodurch die Einzelgegenstände zur Erleichterung des Transports zusammengefasst sind (vgl. mit dieser Begründung Koller, Transportrecht, 9. Aufl., Art. 25 CMR Rn. 8 in Verbindung mit Art. 23 CMR Rn. 14; vgl. auch Staub/Reuschle, HGB, 5. Aufl., Art. 23 CMR Rn. 52; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß, 3. Aufl., Art. 23 CMR Rn. 24; Thume/Riemer in Thume, CMR, 3. Aufl., Art. 23 Rn. 18; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., Art. 25 CMR Rn. 6; ebenso zu § 431 Abs. 1 und 2 Nr. 2 HGB Koller aaO § 431 HGB Rn. 4 Fn. 20; Oetker/Paschke, HGB, 5. Aufl., § 431 Rn. 7 im Hinblick auf für den Transport verwendete Paletten).

14(2) Die im Schrifttum im Anschluss an die noch zu § 35 Abs. 4 KVO ergangene Entscheidung des , TranspR 1996, 287) zu § 431 HGB vertretene Gegenauffassung bezieht demgegenüber eine Verpackung dann nicht in die Berechnung des Rohgewichts des beschädigten Gutes ein, wenn diese Verpackung unbeschädigt geblieben ist (vgl. MünchKomm.HGB/Herber aaO § 431 Rn. 10; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 431 Rn. 4; Oetker/Paschke aaO § 431 Rn. 7 im Hinblick auf vom Absender für den Transport verwendete Container).

15bb) Vorzugswürdig ist die zuletzt genannte Ansicht jedenfalls in dem vorliegend gegebenen Fall, dass das Verpackungs- oder Lademittel bei dem Transport unbeschädigt geblieben ist und ohne Einschränkung für weitere Transporte verwendet werden kann.

16(1) Die Sendung ist in einem solchen Fall nur teilweise und nicht vollständig entwertet. Die Entschädigung darf daher nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b CMR den Betrag nicht übersteigen, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre. Eine teilweise Entwertung einer Sendung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Buchst. b CMR liegt vor, wenn nur einzelne Stücke der Sendung entwertet sind und die übrigen Stücke der Sendung ihren Wert behalten. Verpackungs- und Lademittel sind Teil der Sendung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 CMR. Das ergibt sich daraus, dass Art. 25 Abs. 2 CMR in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 CMR für die Berechnung der Entschädigung auf jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts der Sendung abstellt. Unter Rohgewicht ist das Bruttogewicht der Sendung, also das Gewicht der Ware zuzüglich des Gewichts der Verpackung der Ware (des sogenannten Taragewichts, vgl. § 380 HGB) zu verstehen (zu § 35 Abs. 4 KVO vgl. , VersR 1969, 703 [juris Rn. 21 f.]). Danach liegt eine nur teilweise Entwertung einer Sendung vor, wenn Verpackungs- oder Lademittel bei einer Beschädigung anderer Stücke einer Sendung ihren Wert behalten. Das Gewicht unbeschädigt gebliebener und weiterverwendbarer Verpackungs- oder Lademittel ist daher - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - bei der Ermittlung der Haftungshöchstsumme nicht mit einzurechnen.

17(2) Die Gegenauffassung, die dem Berechtigten eine Entschädigung zubilligt, obwohl dieser das Verpackungs- oder Lademittel letztlich unbeschädigt erhält, ist schon im Blick auf das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, das auch für nach der CMR zu leistende Entschädigungen gilt (vgl. MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 23 CMR Rn. 30 mwN in Fn. 124), zumindest problematisch. Sie lässt sich nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Motorengestelle hätten bei dem in Rede stehenden Transport wegen des Unfalls ihre dem Schutz der Motoren dienende Funktion nicht entfalten können. Zwar liegt bei einem Teilverlust, der zugleich den Wert der ordnungsgemäß abgelieferten Güter gemindert hat, neben dem Teilverlust, für den der Frachtführer entsprechend dem Rohgewicht des verlorenen Teils gemäß Art. 23 Abs. 1 bis 3 CMR Wertersatz zu leisten hat, auch eine Beschädigung der Gesamtsendung vor, für die gemäß Art. 25 CMR Ersatz zu leisten ist (vgl. MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 23 CMR Rn. 16 und 28; Thume/Riemer in Thume aaO Art. 23 Rn. 24, jeweils mwN; aA Koller aaO Art. 25 Rn. 5, wonach in einem solchen Fall eine einheitliche Abwicklung des Schadens im Rahmen des Art. 25 CMR vorzunehmen ist), wobei aber die Gesamtentschädigung nicht höher sein darf als im Fall des Totalverlusts (Thume/Riemer in Thume aaO Art. 23 Rn. 24; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 23 CMR Rn. 16 und 28 mwN). Eine solche Schadensberechnung setzt jedoch eine Wertminderung an dem nicht verlorenen Gut voraus. Daran fehlt es im Streitfall. Die Motorengestelle waren hier im dafür maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Ablieferung weder in ihrer Substanz noch in ihrer Verwendbarkeit beeinträchtigt. Ein bei dem Transport allenfalls eingetretener Nutzungsausfallschaden wäre als weiterer Schaden im Sinne von Art. 25 Abs. 2, Art. 23 Abs. 4 CMR nur dann ersatzfähig gewesen, wenn der eingetretene Schaden - wie nicht - auf einem qualifizierten Verschulden im Sinne des Art. 29 CMR der Beklagten oder einer Hilfsperson der Beklagten im Sinne von Art. 3 CMR beruhte.

18(3) Eine andere Beurteilung der Sache ist auch nicht - wie die Revision unter Berufung auf eine im Schrifttum (vgl. Koller aaO § 431 HGB Rn. 4 Fn. 20) vertretene Auffassung meint - deshalb gerechtfertigt, weil das der CMR zugrunde liegende "Prinzip der Pauschalität und Radikalität der Wertersatzbemessung" es gebiete, wert- oder verlustbezogene Umstände außerhalb der Berechnungsvorgaben strikt und daher insbesondere dann außer Betracht zu lassen, wenn - wie im Streitfall - Verpackungs- oder Lademittel unbeschädigt geblieben und auch wiederverwendbar seien. Zwar bilden diese Mittel, solange sie bei dem Transport der Beförderungssicherheit sowie zudem vielfach der Vereinfachung und Beschleunigung der Be- und Entladevorgänge dienen, mit dem Gut selbst eine Einheit. Diese im Hinblick auf den Transport hergestellte Einheit wird jedoch mit der Ablieferung des Gutes wieder aufgelöst. Das gilt auch dann, wenn das Gut zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf eine vom Absender oder Empfänger verfügte Lagerung oder Weiterbeförderung des Gutes mit dem Lade- oder Transportmittel weiterhin verbunden bleibt; denn in einem solchen Fall hat die Verbindung ihre Grundlage dann nicht mehr in dem mit der Ablieferung erledigten früheren Frachtvertrag, sondern in der Entscheidung des Absenders oder Empfängers, die Verbindung zwischen dem Gut und dem Verpackungs- oder Lademittel nicht sogleich mit der Ablieferung aufzuheben.

19(4) Eine für die Klägerin günstigere Beurteilung der Sache rechtfertigt schließlich nicht - wie die Revision in den Raum stellt - der Umstand, dass das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds, das seit Abschluss des Protokolls zur CMR vom die nach Art. 23 Abs. 7 CMR für die Berechnung der Haftungshöchstsumme maßgebliche Rechnungseinheit ist, seither einer ständigen Entwertung unterlegen ist (vgl. MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 23 CMR Rn. 19 f. mwN). Eine Berücksichtigung dieses Umstands etwa in dem Sinne, dass ihm gegebenenfalls bei der Auslegung der auf diese Höchstsumme abstellenden Vorschriften Rechnung zu tragen sei, führte zum einen zu einer nicht vertretbaren Rechtsunsicherheit. Zum anderen haben die Vertragsstaaten der CMR dadurch, dass sie in Art. 10 des Protokolls vom die Möglichkeit einer regelmäßigen Überprüfung der in Art. 2 dieses Protokolls neu geregelten Höchstsumme vorgesehen haben (vgl. BGBl. II 1980, S. 733, 737), zu erkennen gegeben, dass eine Änderung der Wertverhältnisse allein auf diesem Weg berücksichtigt werden kann.

203. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Gegenwert von 104.358,24 Sonderziehungsrechten einen Betrag von 127.300,35 € ergibt.

21Der von der Beklagten im Streitfall nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b, Art. 23 Abs. 3 CMR zu leistende Ersatz in Höhe von 104.358,24 Sonderziehungsrechten ist gemäß Art. 23 Abs. 7 Satz 2 CMR in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichtes umzurechnen, wobei die Umrechnung nach dem Wert der betreffenden Währung am Tag des Urteils zu erfolgen hat. Maßgebend ist der Tag der Verkündung des letztinstanzlichen Urteils (, TranspR 1997, 335, 337 [juris Rn. 21] = VersR 1997, 1298; zu § 660 Abs. 1 Satz 3 HGB aF vgl. , BGHZ 181, 292 Rn. 29). Da der Rechtsstreit im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Teil des Streitgegenstands nicht in die höhere Instanz gelangt ist, ist für den Wert des Sonderziehungsrechts der Tag maßgeblich, an dem das Landgericht sein Urteil erlassen hat. Dieser Wert hat nach den Feststellungen seinerzeit 1,219840 € betragen.

22III. Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:111018UIZR18.18.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2018 S. 1521 Nr. 24
WM 2019 S. 555 Nr. 12
UAAAG-98975