Online-Nachricht - Donnerstag, 08.11.2018

Mehrwertsteuer | Ermäßigte Steuersätze für elektron. Veröffentlichungen (Rat der EU)

Am hat der Rat der EU eine Richtlinie angenommen, die eine Harmonisierung der Mehrwertsteuervorschriften für elektronische und physische Veröffentlichungen ermöglicht. Ab sofort können die Mitgliedstaaten ermäßigte, besonders ermäßigte oder Nullsteuersätze auch auf elektronische Veröffentlichungen anwenden.

Hintergrund: Die Annahme der Richtlinie für elektronische Veröffentlichungen ist das Ergebnis der politischen Einigung, zu der der Rat am gelangt ist. Sie eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, im jeweiligen innerstaatlichen Recht ermäßigte Mehrwertsteuersätze umzusetzen – falls sie dies wünschen.

Nach den geltenden Mehrwertsteuervorschriften (Richtlinie 2006/112/EG) werden elektronisch erbrachte Dienstleistungen zum Normalsatz der Mehrwehrsteuer, d. h. einem Satz von mindestens 15 %, besteuert, während Veröffentlichungen auf einem physischen Träger zu abweichenden Sätzen besteuert werden können.

Bei physischen Veröffentlichungen - Büchern, Zeitungen und Zeitschriften - haben die Mitgliedstaaten derzeit die Möglichkeit, einen "ermäßigten" Mehrwertsteuersatz, d. h. mindestens 5 %, anzuwenden. Einige Mitgliedstaaten sind ermächtigt worden, "besonders ermäßigte" Mehrwertsteuersätze (unter 5 %) oder Nullsteuersätze (verbunden mit dem Recht auf Vorsteuerabzug) anzuwenden.

Hierzu führt der Rat der EU weiter aus:

  • Die Richtlinie wird es den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, gestatten, auf elektronische Veröffentlichungen ebenfalls ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden. Besonders ermäßigte Sätze und Nullsteuersätze werden nur den Mitgliedstaaten gestattet, die solche Sätze derzeit auf "physische" Veröffentlichungen anwenden.

  • Die neuen Vorschriften werden vorübergehend gelten, bis ein neues, "endgültiges" Mehrwertsteuersystem eingeführt wird. Die Kommission hat Vorschläge für das neue System veröffentlicht, das den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festlegung von Mehrwertsteuersätzen einräumen würde.

Hinweis:

Den Wortlaut der vereinbarten Richtlinie können Sie auf der Homepage des Rates der EU und des Europäischen Rates einsehen.

Quelle: Europäischer Rat und Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB GAAAG-98958