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Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 28.02.2018
1. Anpassung der Gemeinsamen Grundsätze für Bestandsprüfungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV zum ; hier: Ausnahmen für das Beitragsnachweis- und Beitragserhebungsverfahren sowie für die Deutsche Rentenversicherung
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am wurden unter TOP 4 die Gemeinsamen Grundsätze für Bestandsprüfungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV beschlossen; das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat diese am genehmigt.
Nach diesen Gemeinsamen Grundsätzen führen die Einzugsstellen seit dem Bestandsprüfungen nach § 98 Abs. 2 SGB IV durch. Es wurden aber bereits Ausnahmen, u. a. im Verfahren der Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Sozialleistungen und Mitteilungen über Vorerkrankungen nach § 107 Absatz 1 Satz 1 SGB IV, vom Verfahren und im Übrigen eine stufenweise Einführung festgelegt.
Aufgrund fehlender Praxisrelevanz sind aus Sicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auch bei den weiteren in § 98 Abs. 2 Satz 5 SGB IV genannten Verfahren keine Bestandsprüfungen im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 – 3 SGB IV durchzuführen. Im Übrigen ist die Durchführung des Verfahrens ausschließlich bei den Einzugsstellen zielführend.
Die Gemeinsamen Grundsätze für Bestandsprüfungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV werden insoweit angep...