NWB Nr. 45 vom Seite 3281

Das geht auf (k)eine Kuhhaut

Claudia Kehrein | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Drohender Fallbeileffekt bei gemeinnützigen Stiftungen

Im Durchschnitt 35 € hat jeder Privatmann im letzten Jahr gespendet – diese Zahl ist den Eckdaten zur Marktentwicklung zu entnehmen, die der Deutsche Spendenrat in seiner „Bilanz des Helfens 2018“ veröffentlicht hat. Zwar ist demnach die Anzahl der Spender im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen, allerdings hat die Spendenhäufigkeit (mit 6,9 Spenden pro Person) einen neuen Höchststand erreicht. Neben diesen nackten Zahlen liefert die Statistik auch Erkenntnisse über die neuen, „moderneren“ Formen des Spendens. So gewinnt insbesondere das Crowdfunding – als „Schwarmfinanzierung“ – gerade bei der Unterstützung sozialer Projekte von gemeinnützigen Organisationen und Stiftungen zunehmend an Bedeutung. Planen (vermögende) Mandanten ein finanzielles Engagement im Rahmen einer gemeinnützigen Stiftung, lauern allerdings einige Fallstricke, die es in der steuerlichen Beratung zu beachten gilt. Denn dem Vorteil der einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit steht die grundsätzliche Schenkungsteuerpflicht der Zuwendung gegenüber. Zwar ist die Vermögensübertragung auf eine gemeinnützige Stiftung im Grundsatz von der Schenkungsteuer befreit. Kommen im konkreten Fall die Befreiungsvorschriften jedoch nicht zur Anwendung, beispielsweise weil das Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig versagt, droht eine Nachversteuerung. Durch die Vereinbarung eines Rückforderungsrechts der Spende ließe sich eine nachträgliche Inanspruchnahme zwar vermeiden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung steht dies jedoch einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung des Zuwendenden entgegen mit der Folge, dass der Spendenabzug versagt wird. Dieses Spannungsverhältnis zwischen Rückforderungsrecht und Spendenabzug analysiert Blusz auf .

Ebenso wie die Stiftung – die Gründungsjahre der ältesten heute noch bestehenden Stiftungen liegen im 12. Jahrhundert – blickt auch die stille Gesellschaft auf eine lange Rechtshistorie zurück. Erstmals Erwähnung fand sie im Soester Stadtrecht, dem ersten im deutschen Raum nachweislich aufgezeichneten Dokument dieser Art. „Gespeichert“ wurde das Stadtrecht im 13. Jahrhundert übrigens auf einer Kuhhaut. Und weil es offensichtlich nicht auf diese eine Kuhhaut gepasst hat, brauchte man zur Sicherung des Stadtrechts noch eine zweite Kuhhaut. Ob allerdings das Sprichwort „das geht auf keine Kuhhaut“ tatsächlich hiervon rührt, ist zweifelhaft. Unzweifelhaft hat sich allerdings die atypisch stille Gesellschaft insbesondere bei mittelständischen Unternehmen als eine sehr beliebte Form der Beteiligung etabliert, bietet sie doch sowohl dem Inhaber des Handelsgewerbes als auch dem Investor zahlreiche Vorteile. greift Rennar daher die in der Beratungspraxis wesentlichen Aspekte bei der Gründung, Besteuerung sowie Beendigung einer stillen Beteiligung an einer Personengesellschaft auf.

Beste Grüße

Claudia Kehrein

Fundstelle(n):
NWB 2018 Seite 3281
NWB GAAAG-98274