DruckLV § 5

§ 5 Weitergehende Anforderungen [1]

Die Arbeitskammern und die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen müssen den über die Vorschriften des § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen entsprechen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für die Arbeitnehmer gestellt werden.

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GAAAG-98235

1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1384) mit Wirkung v. .