Online-Nachricht - Montag, 22.10.2018

Körperschaftsteuer | Behandlung sog. foodsharing-Vereine (OFD)

Die OFD Nordrhein-Westfalen hat zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung von "foodsharing"-Vereinen Stellung genommen ().

Hintergrund: In letzter Zeit werden vermehrt sog. foodsharing-Vereine gegründet, die sich gegen Lebensmittelverschwendung engagieren. Den Vereinen geht es in der Regel darum, die Menschen für diese Thematik zu sensibilisieren sowie die Weitergabe/Verteilung überschüssiger (privater wie gewerblicher) Lebensmittel zu organisieren. Das Retten von noch genussfähigen Lebensmitteln - ggf. auch nach Ablauf der Mindesthaltbarkeit - steht hier im Vordergrund. Der Empfängerkreis ist nicht auf wirtschaftlich hilfebedürftige Personen i. S. d. § 53 Nr. 2 AO beschränkt.

Hierzu führt die OFD NRW weiter aus:

  • Es bestehen keine Bedenken, diese Vereine bei entsprechender Satzung wegen der Förderung des Umweltschutzes, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO, von der Körperschaft- und Gewerbesteuer freizustellen, da sie sich aktiv für die Schonung von bereits für die Herstellung von Lebensmitteln verwendeten Ressourcen und die Vermeidung von (Essens-)Müll einsetzen.

  • Zu beachten ist jedoch, dass regelmäßig für die dem Verein überlassenen Lebensmittel keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden dürfen, da es sich grundsätzlich um wertlos gewordene Ware handelt, so dass der gemeine Wert der zugewendeten Wirtschaftsgüter (= Sachzuwendung) mit 0,00 EUR zu bemessen ist (vgl. hierzu auch zu den sog. Tafeln).

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB UAAAG-97562