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StuB 20/2018 S. 758

Zur Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

Um die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu widerlegen, muss ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegen, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt ist und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt; die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus. Insoweit trifft den Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er spätere Zahlungen des Schuldners auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat, so das NWB OAAAG-92694.

Praxishinweise

Die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit kann ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon ver...

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