BGH Beschluss v. - 2 StR 72/18

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Anforderungen an die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Behandlung; Abgrenzung zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit

Gesetze: § 64 S 2 StGB, § 20 StGB, § 21 StGB

Instanzenzug: LG Aachen Az: 69 KLs 12/17

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und versuchter Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet.

2Die dagegen gerichtete, auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3Die Maßregelanordnung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat seine Annahme, dass hinreichende Aussicht auf einen Behandlungserfolg bestehe (§ 64 Satz 2 StGB), nicht tragfähig belegt.

4Zur Begründung seiner Annahme hinreichend konkreter Behandlungsaussicht hat das Landgericht, dem gehörten Sachverständigen folgend, lediglich ausgeführt, dass eine solche Behandlung angesichts des „in der Hauptverhandlung entstandenen und geäußerten“ Wunsches des Angeklagten erfolgversprechend erscheine. Damit ist die Strafkammer den rechtlichen Anforderungen, die an die Bejahung einer konkreten Behandlungsaussicht zu stellen sind, nicht gerecht geworden. Zwar handelt es sich bei dem angeführten Gesichtspunkt um einen prognosegünstigen Umstand. Dieser Hinweis vermag jedoch für sich genommen die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht nicht zu tragen, wenn und soweit nach den Feststellungen auch gewichtige prognoseungünstige Faktoren bestehen (vgl. Senat, Beschluss vom – 2 StR 650/13, BGHR StGB § 64 Abs. 2 Erfolgsaussicht 2). In einem solchen Fall bedarf es einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen prognoserelevanten Umstände (vgl. , NStZ 2015, 571, 572).

5Hieran fehlt es. Das Landgericht hat nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte bereits langjährig betäubungsmittelabhängig ist, seit dem Jahr 2009 in ein Methadonprogramm aufgenommen ist und Beikonsum aller Art pflegt, wobei es ihm überwiegend gelungen ist, diesen Beikonsum unter anderem auch durch die Abgabe von Fremdurin erfolgreich zu verheimlichen. Bisherige Therapieversuche des zusätzlich an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung leidenden Angeklagten blieben erfolglos. Dies gilt für die 1995 und 2005 angeordneten Unterbringungen des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gleichermaßen; die im Jahr 2005 angeordnete Unterbringung im Maßregelvollzug wurde im Oktober 2007 wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen. Auch spätere Therapieversuche nach Zurückstellung der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG verliefen nicht erfolgreich. Zeiten der Abstinenz waren nicht mehr zu verzeichnen, der Angeklagte konsumierte vielmehr „jedwedes Betäubungsmittel und so viel, wie er vertrug.“ Diese prognostisch ungünstigen Umstände hätte das Landgericht in die erforderliche Gesamtwürdigung einstellen müssen.

6Darüber hinaus hätte das Landgericht die Frage eines Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB) näher prüfen und in den Urteilsgründen erwägen müssen. Zwar ist § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB als Soll-Vorschrift ausgestaltet, so dass in Ausnahmefällen auch von der Anordnung des Vorwegvollzugs abgesehen werden kann (vgl. , StraFo 2018, 172). Dies bedarf jedoch näherer Darlegung und Erörterung. Diese war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der vorweg zu vollziehende Teil der Strafe bereits vollständig durch Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft erledigt und deshalb für die Anordnung eines Vorwegvollzugs kein Raum wäre (vgl. , StraFo 2018, 79). Diese Voraussetzungen waren hier unter Berücksichtigung einer Halbstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten, einer von der Strafkammer prognostizierten Behandlungsdauer von eineinhalb Jahren und der zum Urteilszeitpunkt sechseinhalb Monate dauernden Untersuchungshaft nicht gegeben.

7Die Sache bedarf daher im Maßregelausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben; er wird durch die Aufhebung des Maßregelausspruchs nicht berührt.

8Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis:

9Die in den Urteilsgründen mehrfach verwendete Formulierung, die „Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit“ des Angeklagten sei aufgrund akuten Alkohol- und Betäubungsmittelgenusses im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen, begegnet rechtlichen Bedenken. Zwischen Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB ist zu unterscheiden; sie können in der Regel nicht gleichzeitig aufgehoben bzw. eingeschränkt sein (st. Rspr.; vgl. , juris; Urteil vom – 4 StR 441/94, BGHSt 40, 341, 349; Senat, Urteil vom – 2 StR 394/05, NStZ-RR 2006, 167; Fischer StGB, 65. Aufl., § 20 Rn. 3 mwN).

10Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe jedoch, dass das Landgericht – ungeachtet dieser missverständlichen Formulierung – tatsächlich davon ausgegangen ist, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten erheblich vermindert war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:080518B2STR72.18.0

Fundstelle(n):
EAAAG-97203