Online-Nachricht - Dienstag, 16.10.2018

Einkommensteuer | § 10d EStG bei endgültiger Abwicklungsbesteuerung (FG)

Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens sind sog. Zwischenveranlagungen aufzuheben. Eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten des gesamten Liquidationszeitraumes hat ohne Berücksichtigung der Verlustverrechnungsbeschränkung nach der sog. Mindestbesteuerung zu erfolgen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger war zum Insolvenzverwalter einer GmbH bestellt worden. Das Insolvenzverfahren wurde im Jahr 2003 eröffnet. Am erstellte der Kläger die Schlussbilanz der GmbH, das Insolvenzverfahren wurde im Juli 2017 aufgehoben. Das beklagte Finanzamt (FA) setzte die Körperschaftsteuer zunächst für den Veranlagungszeitraum 2003 bis 2005 fest, wobei es den Grundabzugsbetrag i.H.v. 1 Mio. Euro nach der sog. Mindestbesteuerung in diesem Zeitraum lediglich einmal berücksichtigte. Für die Jahre 2006 bis 2015 setzte das FA die Körperschaftsteuer jährlich fest. Der Kläger beantragte im Jahr 2018 beim FA die Aufhebung der vorliegenden Veranlagungen der GmbH und den Erlass eines Körperschaftsteuerbescheides für den Zeitraum der Abwicklung 2003-2015, wobei die Berechnung der Steuer ohne Anwendung der Mindestbesteuerungsregelung begehrt wurde. Dies lehnte der Beklagte ab.

Der hiergegen gerichteten (Sprung-)Klage verhalf das FG Düsseldorf zum Erfolg:

  • Es handelt sich bei den vorliegenden Veranlagungen für die Jahre 2003-2015 nur um vorläufige Zwischenveranlagungen, die am Ende des Abwicklungszeitraums durch einen Bescheid zu ersetzen sind, in dem der Gewinn bzw. der Verlust für den gesamten Abwicklungszeitraum ermittelt wird.

  • Hierfür spricht, dass das Gesetz die Bestimmung der Länge der Besteuerungszeiträume im Liquidationsfall in das Ermessen der Finanzverwaltung stellt.

  • Würden die Veranlagungen als endgültig verstanden, stünde im Ergebnis auch die Höhe der entstehenden Steuer im Ermessen der Finanzverwaltung, was mit dem Grundsatz der leistungsgerechten Besteuerung unvereinbar ist.

  • Im Rahmen einer endgültigen Abwicklungsbesteuerung ist die Mindestbesteuerungsregelung verfassungskonform auszulegen und um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu ergänzen, dass die Mindestbesteuerung nur eingreift, soweit sie keine definitive Besteuerung auslöst.

  • Dies ergibt sich u.a. aus der Gesetzesbegründung, wonach durch die Mindestbesteuerung keine Verluste endgültig verloren gehen sollen.

Hinweis:

Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE veröffentlicht.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung v. (Ls)

Fundstelle(n):
NWB PAAAG-96985