Online-Nachricht - Montag, 15.10.2018

Grunderwerbsteuer | Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes (BMF)

Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden (Personen-) Gesellschaft i. S. des § 1 Absatz 3 GrEStG veröffentlicht (gleich lautende Erlasse v. - IV C 7 - S 4501/18/10001 :002).

Hintergrund: Der BFH hat mit , BStBl XXX seine Rechtsprechung zu mittelbaren Anteilsvereinigungen bei zwischengeschalteten Personengesellschaften (, BStBl II 2016 S. 356) fortgeführt und auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht auf die sachenrechtliche Berechtigung am Gesamthandsvermögen als Anteil i. S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG abgestellt. Dadurch werden sog. RETT-Blocker-Strukturen auch für die Zeit vor der Anwendung des § 1 Abs. 3a GrEStG (für Erwerbsvorgänge ab dem ) wirkungslos (s. zum Urteil Schindler, sowie Tiede, ).

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:

  • Ein Anteilserwerb kann bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft zu einer mittelbaren Anteilsvereinigung i. S. von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 GrEStG beitragen oder führen, wenn dem Erwerber nach dem Anteilserwerb mindestens 95 % der Beteiligung am Gesellschaftskapital der Personengesellschaft zuzurechnen sind.

  • Unmittelbare Beteiligungen an grundbesitzenden Personen- und Kapitalgesellschaften werden weiterhin unterschiedlich behandelt. Bei unmittelbaren Beteiligungen an grundbesitzenden Personengesellschaften ist die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen und bei unmittelbaren Beteiligungen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften die Beteiligung am Gesellschaftskapital maßgebend.

  • Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend für Übertragungen bereits vereinigter Anteile i. S. von § 1 Absatz 3 Nummer 3 und Nummer 4 GrEStG.

Hinweis:

Die gleich lautenden Erlasse enthalten diverse Beispiele. Sie sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB QAAAG-96911