Online-Nachricht - Montag, 15.10.2018

Gewerbesteuer | Keine Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen (FG)

Miet- und Pachtzinsen sind, soweit sie in einen Aktivposten "unfertige Erzeugnisse" einbezogen wurden, nicht gemäß § 8 Nr. 1 lit. d) GewStG hinzuzurechnen (; Revision anhängig, BFH-Az. IV R 31/18).

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Sie zahlte Mieten, Pachten und Leasingraten für auf Baustellen eingesetzte bewegliche Wirtschaftsgüter. Für Baustellen, die am Ende des Wirtschaftsjahres noch nicht fertig gestellt waren, aktivierte die Klägerin „unfertige Erzeugnisse“, wobei sie auch die anteiligen Mietzahlungen einbezog. Insoweit nahm sie keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vor. Das FA war demgegenüber der Auffassung, dass es auf die Aktivierung nicht ankomme und rechnete die vollen Beträge hinzu.

Dies sah das Gericht anders und gab der Klage vollumfänglich statt:

  • Der Hinzurechnung unterliegen nur Beträge, die bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Soweit eine Aktivierung als Herstellungskosten im Rahmen des Postens „unfertige Erzeugnisse“ erfolgt, liegt keine Gewinnabsetzung vor.

  • Maßgeblich ist die Erfassung am Bilanzstichtag und nicht die unterjährige buchhalterische Behandlung als Aufwand.

  • Ein späterer Buchwertabgang führt ebenfalls nicht zu einer Hinzurechnung, da dieser kein Entgelt für die Überlassung von Miet-, Pacht- oder Leasinggegenständen darstellt.

  • Diese Auslegung führt zwar zu Friktionen mit dem Zweck der Hinzurechnungsregelung, die Finanzierungsneutralität eigen- und fremdkapitalfinanzierter Unternehmen zu gewährleisten, ergibt sich aber aus der gesetzlichen Anknüpfung des Gewerbesteuerrechts an die steuerbilanziellen Regelungen.

Quelle: FG Münster, Newsletter Oktober 2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB MAAAG-96892