BVerwG Beschluss v. - 9 B 29/17

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Gesetze: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 133 VwGO

Instanzenzug: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Az: 2 S 1946/16 Urteilvorgehend Az: 2 K 4171/14

Gründe

1Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz stützt, bleibt ohne Erfolg.

21. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3Die Fragen:

Ist von einer endgültigen Herstellung im Sinne des Erschließungsrechts aus Ex-ante-Sicht eines Grundstückseigentümers auszugehen, wenn die Straße bereits über 40 Jahre über eine funktionierende Entwässerung, eine funktionierende und zwischenzeitlich modifizierte Beleuchtung, einen festen Asphaltbelag, einen Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz, eine frei zugängliche Zufahrt und einen Straßennamen verfügt?

Ist die Rechtsprechung des ) auch auf das Erschließungsbeitragsrecht zu übertragen und anzuwenden, und kann vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht eine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstehen, wenn eine Straße nutzbar ist und 40 Jahre lang als solche genutzt wird?

Beginnt der Vertrauensschutz bei der Bemessung eines Erschließungsbeitrages und ein möglicher Beginn der Verjährung mit der Herstellung einer Straße aus Sicht des möglichen Erschließungsbeitragspflichtigen aus Ex-ante-Sicht bereits dann, wenn die Straße für den öffentlichen Verkehr freigegeben und ohne weiteres nutzbar ist?

rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Denn sie lassen sich, soweit sie einer verallgemeinernden Antwort überhaupt zugänglich sind, auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten.

4Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gebot der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) es verbietet, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Unabhängig von einem individuell betätigten Vertrauen dürfen lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge nicht unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen und dem Interesse des Beitragsschuldners, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann ( - BVerfGE 133, 143 Rn. 40 ff.). Geklärt ist ferner, dass die vorgenannten Grundsätze für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, und damit für das gesamte Beitragsrecht gelten ( 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 17 und vom - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 9).

5Soweit die Beschwerde der Sache nach geklärt wissen will, ob das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit es erlaubt, die Anlieger einer Erschließungsstraße noch über 40 Jahre nach deren erstmaliger Herstellung zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen, liegt die Antwort unter den hier gegebenen Umständen auf der Hand, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Verfassungsrechtlich ausgeschlossen ist die zeitlich unbegrenzte Anknüpfung neuer Lasten an "in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge". Insoweit hat das Berufungsgericht zu dem Zustand der in den 1960er Jahren gebauten Straße eingehende Feststellungen getroffen, die mit Verfahrensrügen nicht angegriffen worden sind. Danach waren - abgesehen von Defiziten bei der Entwässerung - jedenfalls in Bezug auf die Straßenoberfläche schon damals die satzungsrechtlichen Merkmale der endgültigen Herstellung nicht erfüllt. Denn die Straße habe seitlich keinerlei Befestigung und Begrenzung aufgewiesen, sondern sei gleichsam in das angrenzende Gelände "ausgelaufen", sodass die Straßenkante jederzeit habe wegbrechen können. Ein solches Provisorium erfüllt nicht die Anforderungen an die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage und vermittelt für sich genommen auch unter tatsächlichen Gesichtspunkten keine beitragsrelevante Vorteilslage.

6Dementsprechend gilt der hier umstrittene Erschließungsbeitrag nicht den Straßenbau in den 1960er Jahren ab, sondern vielmehr die in den Jahren 2006/2007 durchgeführten Baumaßnahmen, durch die erstmals eine Erschließungsanlage im Rechtssinn entstanden ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner revisionsgerichtlichen Klärung, dass der Beitragsanspruch jedenfalls dann nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen wegen Zeitablaufs erloschen ist, wenn die Veranlagung (hier 2010), gerechnet ab dem tatsächlichen Abschluss der vorteilsbegründenden Erschließungsmaßnahme (hier 2007), noch innerhalb der regulären vierjährigen Verjährungsfrist erfolgt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG BW i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO).

72. Soweit sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stützt, fehlt es an der Bezeichnung eines das Berufungsurteil tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem dieses einem abstrakten Rechtssatz widersprochen hat, der eine höchstrichterliche Entscheidung trägt. Der Hinweis auf eine - vermeintlich - fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze genügt den Darlegungs-anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.

83. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2018:130918B9B29.17.0

Fundstelle(n):
DAAAG-96467