Detlef Burhoff

Vereinsrecht

10. Aufl. 2018

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61174-2
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-42980-4

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Vereinsrecht (10. Auflage)

B. Der nicht eingetragene Verein

885Bei Vereinsgründungen, aber auch bei Vereinen, die bereits längere Zeit ohne Eintragung in das Vereinsregister existieren, stellt sich die Frage, welche wesentlichen Unterschiede zwischen einem eingetragenen und einem nicht eingetragenen Verein mit „ideeller“ Zweckbestimmung bestehen und ob es sinnvoll/notwendig ist, ggf. einen „e. V.“ zu gründen bzw. den Verein ins Vereinsregister eintragen zu lassen. Die folgenden Ausführungen sollen helfen, diese Entscheidung zu erleichtern.

I. Allgemeines

886Der nicht eingetragene Verein ist ebenso wie der eingetragene eine auf Dauer angelegte Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Errichtung eines gemeinsamen Zwecks, die nach ihrer Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und einen wechselnden Mitgliederbestand aufweist. Dem nicht eingetragenen Verein fehlt lediglich die (gesetzliche) Rechtsfähigkeit, d. h. er besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, kann also i. d. R. nicht selbständig Träger von Rechten und Pflichten sein.

887In der Literatur vertritt allerdings inzwischen im Anschluss an BGHZ 146 S. 341 = NJW 2001 S. 1056 die h. M., dass auch der nichtrechtsfähige Verein rechtsfähig ist (K. Schmi...

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