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BSG 30.08.2018 B 11 AL 15/17 R, NWB 42/2018 S. 3071

Arbeitslosengeld | Berücksichtigung von Freistellungszeiten

Die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung ist bei der Bemessung des Arbeitslosengelds als Arbeitsentgelt einzubeziehen.

Anmerkung:

Die nach einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von ihrer Arbeitsleistung freigestellte Pharmareferentin war ihrer Arbeitgeberin, die in dem vereinbarten Zeitraum der Freistellung die monatliche Vergütung weiterzahlte, gegenüber verpflichtet, dieser in der Freistellungsphase unentgeltlich zur Beantwortung von Fragen sowie zur Erteilung von Informationen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bezog die S. 3072 [i]Meier, Arbeitslosenversicherung, infoCenter NWB TAAAB-36965 Referentin zunächst Krankengeld und beantragte dann Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit ließ die Zeit der Freistellung bei d...

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