BSG Beschluss v. - B 6 KA 63/17 B

Keine Erstattung der Rechtsanwaltskosten für zugelassenen Vertragsarzt bei erfolglosem Drittwiderspruch durch Konkurrenten

Gesetze: § 63 Abs 1 S 1 SGB 10

Instanzenzug: Az: S 1 KA 9/15 Gerichtsbescheidvorgehend Bayerisches Landessozialgericht Az: L 12 KA 181/15 Urteil

Gründe

1I. Der Kläger, ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Orthopäde, begehrt die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für seine Vertretung in einem Widerspruchsverfahren vor dem beklagten Berufungsausschuss. Den Widerspruch hatte die Beigeladene zu 9. gegen die Ablehnung ihrer Ermächtigung als Krankenhausärztin erhoben. Der Beklagte zog den Kläger, dessen Praxis in unmittelbarer Nähe zu dem Krankenhaus liegt, in dem die Widerspruchsführerin tätig ist, mit Verfügung vom zu dem Verfahren bei. Der Kläger äußerte sich im Widerspruchsverfahren durch seinen Prozessbevollmächtigten schriftlich; dieser nahm auch an der mündlichen Verhandlung teil und stellte dort - ebenso wie die zu 1. beigeladene KÄV - den Antrag, den Widerspruch zurückzuweisen. Zugleich beantragte er, die Kosten seiner Rechtsverfolgung der Widerspruchsführerin aufzuerlegen. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück und entschied, dass Aufwendungen nicht zu erstatten sind.

2Der Kläger hat sich vor dem SG gegen die Kostenentscheidung des Beklagten gewandt und beantragt, ihm die Kosten als Beigezogener des Widerspruchsverfahrens "von der Staatskasse oder der Widerspruchsführerin" aus einem Streitwert von 2 197 500 Euro zu erstatten. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG die Berufung zurückgewiesen ( ). Im Urteil des LSG ist ausgeführt, dass als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch allein § 63 Abs 1 S 1 SGB X in Betracht komme. Danach scheide eine Kostenerstattungspflicht des Beklagten schon deshalb aus, weil der Widerspruch nicht erfolgreich gewesen sei. Eine analoge Anwendung von § 63 Abs 1 S 1 SGB X komme hier nicht in Frage. Zwar habe das BSG eine analoge Anwendung der Vorschrift bejaht, wenn Krankenkassen als vertragsärztliche Institutionen zB in Zulassungs- oder Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren erfolglos Widerspruch eingelegt hätten (Hinweis auf - BSGE 59, 216 = SozR 1300 § 63 Nr 7, vom - 6 RKa 33/95 - SozR 3-1300 § 63 Nr 9, vom - B 6 KA 80/97 R - SozR 3-1300 § 63 Nr 12). Bei einer Privatperson, die erfolglos Widerspruch erhoben habe, sei die erforderliche Gleichartigkeit der zu regelnden Sachverhalte jedoch nicht mehr gegeben.

3Der Kläger macht mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eine grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

4II. 1. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung die Darlegungsanforderungen für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung in jeder Hinsicht erfüllt (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht vorliegt.

5a) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr, zB - SozR 4-2500 § 116 Nr 11 RdNr 5 mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung klar beantworten lässt ( - Juris RdNr 4).

7c) Entgegen der Ansicht des Beklagten fehlt es nicht bereits deshalb an der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage (1) und der weiteren, jeweils Teilaspekte beleuchtenden Fragen (2) bis (4) für das vorliegende Verfahren, weil die Fragen (1) und (2) nach ihrem Wortlaut auf die "vertragsärztliche Zulassung" einer konkurrierenden Ärztin abstellen (vgl § 95 Abs 1 S 1 Alt 1, Abs 3 SGB V), während die Beigeladene zu 9. als Krankenhausärztin eine "Ermächtigung" begehrt hat (vgl § 95 Abs 1 S 1 Alt 3, Abs 4 iVm § 116 SGB V). Bei der Erfassung des Sinngehalts einer Rechtsfrage, deren grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird, ist - wie auch sonst bei Prozesserklärungen - nicht "an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften" (vgl § 133 BGB), sondern das wirklich Gemeinte zugrunde zu legen (vgl - Juris RdNr 15; - Juris RdNr 11; - Juris RdNr 6; jeweils mwN). Wenn danach ohne Weiteres erkennbar ist, welche Rechtsfrage eine Beschwerdebegründung aufwirft, darf der Beschwerdeführer nicht an einem offenkundig missglückten Wortlaut seiner Formulierung festgehalten werden (vgl Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 46). Das gebietet schon die Verpflichtung der Gerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 S 1 GG) und entspricht im Übrigen der Unbeachtlichkeit von Schreibfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten in amtlichen Verlautbarungen (§ 38 SGB X bzw § 138 SGG). Demgemäß prüft das BSG regelmäßig auch, ob eine nach dem Vorbringen zwar nicht wörtlich, aber doch sinngemäß gestellte Rechtsfrage die Anforderungen an eine Revisionszulassung erfüllt (vgl zB - Juris RdNr 7; - Juris RdNr 5; - Juris RdNr 5). Nach diesen Grundsätzen dürfen die vom Kläger benannten Rechtsfragen nicht allein deshalb als unbeachtlich angesehen werden, weil er nicht den Fachbegriff "Ermächtigung" (für die spezifische Form der Teilnahme eines Krankenhausarztes an der vertragsärztlichen Versorgung), sondern den Begriff der "Zulassung" (im allgemeinen bzw umgangssprachlichen Sinne) verwendet hat.

8d) Gleichwohl kann Frage (1) nicht zur Revisionszulassung führen, da sie nicht weiter klärungsbedürftig ist. Ihre Beantwortung mit "Nein" ergibt sich hinreichend deutlich aus den in der Entscheidung des Senats vom näher dargelegten Grundsätzen ( - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3). Danach ist es in der Konstellation eines erfolglosen Drittwiderspruchs eines Konkurrenten gegen die Zulassung eines Vertragsarztes ausgeschlossen, den Widerspruchsführer zur Erstattung der Aufwendungen des zugelassenen Vertragsarztes zu dessen Rechtsverteidigung zu verpflichten. Der Senat hat das damit begründet, dass eine analoge Anwendung des § 63 Abs 1 S 1 SGB X auf eine solche Konstellation (erforderlich wäre insoweit eine "dreifache Analogie") schon deswegen ausscheidet, weil gegenüber einer Privatperson, die erfolglos Widerspruch erhoben hat, die für eine Analogie erforderliche Gleichartigkeit der zu regelnden Sachverhalte nicht mehr gegeben ist ( aaO, RdNr 14). Dieser entscheidende Gesichtspunkt trifft (ungeachtet sonstiger Abweichungen im Sachverhalt) auch auf die hier zu beurteilende Konstellation zu. Die Beigeladene zu 9. hat als Privatperson erfolglos Widerspruch gegen die Ablehnung der von ihr begehrten Ermächtigung erhoben. § 63 Abs 1 S 1 SGB X, der eine Verpflichtung des Rechtsträgers der Behörde zur Erstattung von Verfahrenskosten begründet, kann für die Kostenbelastung einer erfolglos Widerspruch erhebenden Privatperson nicht entsprechend herangezogen werden, weil insoweit keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass das Recht einer Privatperson, eine sie betreffende ablehnende Verwaltungsentscheidung überprüfen zu lassen, mit erheblichen und ggf unverhältnismäßigen Risiken verbunden wäre, wenn sie befürchten müsste, bei Erfolglosigkeit zugleich mit umfangreichen Kostenforderungen Dritter belastet zu werden.

9Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger vom Beklagten von Amts wegen zu dem Widerspruchsverfahren als Beteiligter hinzugezogen worden ist (§ 12 Abs 2 S 1 SGB X). Die Hinzuziehung hat die verfahrensrechtliche Position des Klägers, der als Vertragsarzt gegenüber nachrangigen Ermächtigungen Drittschutz geltend machen kann (vgl - BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr 4), verbessert. Sie hat ihn zum Beteiligten des von der Beigeladenen zu 9. betriebenen Verwaltungsverfahrens mit eigenen Rechten gemacht (§ 12 Abs 1 Nr 4 SGB X - vgl - SozR 4-2500 § 95 Nr 27 RdNr 28). Der Kläger hat sich gegen diese "ohne eigenes Zutun" erfolgte Hinzuziehung dementsprechend auch nicht gewehrt (s hierzu Mutschler in Kasseler Komm, § 12 SGB X RdNr 23, Stand der Einzelkommentierung September 2017). Die Beteiligung des Klägers an dem Widerspruchsverfahren der Beigeladenen zu 9. bewirkt aber nicht, dass er dadurch selbst zum Widerspruchsführer wird oder einem solchen gleichzustellen ist. Dem steht in der hier vorliegenden Konstellation bereits entgegen, dass der Kläger durch die Entscheidung des Zulassungsausschusses, der Beigeladenen zu 9. die begehrte Ermächtigung zu versagen, selbst nicht beschwert, sondern vielmehr begünstigt ist. Ihm kommt gegenüber dieser Entscheidung somit von vornherein keine Widerspruchsbefugnis (§ 84 Abs 1 S 1 iVm § 54 Abs 1 S 2 SGG) zu; das gälte selbst dann, wenn er bereits vom Zulassungsausschuss zum Verfahren hinzugezogen worden wäre. Über die gesetzliche Regelung in § 63 Abs 1 S 1 SGB X hinaus enthält die Rechtsordnung aber keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der eine ihm günstige Rechtsposition in einem Verfahren erfolgreich verteidigt, Kostenerstattung von demjenigen verlangen kann, der den Rechtsbehelf erfolglos eingelegt hat (, aaO, RdNr 15, 17).

10Wenn hiernach die umfassende Frage (1) wegen fehlender Klärungsbedürftigkeit nicht zur Revisionszulassung führen kann, gilt das in gleicher Weise auch für die lediglich Teilaspekte beleuchtenden Fragen (2) bis (4).

112. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Der Kläger hat als erfolgloser Rechtsmittelführer auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO).

123. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3 S 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Die Höhe entspricht dem mit der vorliegenden Klage geforderten Geldbetrag der zu erstattenden Kosten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:210318BB6KA6317B0

Fundstelle(n):
LAAAG-95637