Online-Nachricht - Freitag, 28.09.2018

Einkommensteuer | Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten (BMF)

Das BMF hat sein Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR aktualisiert. Die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab dem , und wurden geändert ().

Zur Anwendung der §§ 6 bis 10 BUKG für Umzüge ab , und ab gilt jeweils Folgendes:

  1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

    • : 1.984 Euro;

    • : 2.045 Euro;

    • : 2.066 Euro.

  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:

    1. Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs

      • : 1.573 Euro;

      • : 1.622 Euro;

      • : 1.639 Euro.

    2. Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs

      • : 787 Euro;

      • : 811 Euro;

      • : 820 Euro

    Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:

    • : 347 Euro;

    • : 357 Euro;

    • : 361 Euro.

Hinweis:

Das ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (Ls)

Fundstelle(n):
NWB XAAAG-95552