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Kontierungslexikon vom

Mitgliedsbeiträge

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen ist seit Jahren gekennzeichnet durch erhebliche Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen im deutschen Umsatzsteuergesetz, den Urteilen des BFH und des EuGH zur Steuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen.

Der Beitrag gibt einen grundsätzlichen Überblick darüber, wie Mitgliedsbeiträge nach nationalen Vorschriften zu beurteilen sind und welche Möglichkeiten sich aus der BFH- und EuGH-Rechtsprechung für den Unternehmer ergeben.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1000
Kasse
1200
Bank
1771
Umsatzsteuer 7 %
1776
Umsatzsteuer 19 %
8300
Umsatzerlöse 7 % USt
8400
Umsatzerlöse 19 % USt

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1600
Kasse
1800
Bank
3801
Umsatzsteuer 7 %
3806
Umsatzsteuer 19 %
4300
Umsatzerlöse 7 % USt
4400
Umsatzerlöse 19 % USt

2. Rechtsgrundlagen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

3. Rechtsgrundlagen

3.1 Rechtliche Besonderheiten

Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen gibt es Besonderheiten, die auf die fehlende Überleitung der Rechtsprechung des BFH und des EuGH in das nationale Umsatzsteuerrecht zurückzuführen sind. Bereits im Jahr 2002 entschied der EuGH, dass ein Sportverein umsatzsteuerbare Leistungen an seine Mitglieder erbringt, wenn er gegen einen pauschalen Mitgliedsbeitrag seinen Mitgliedern dauerhaft Sportanlagen überlässt. Diese Sichtweise wurde bisher immer noch nicht in das nationale Umsatzsteuerrecht übernommen.

Hinweis:

Durch eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurden bereits Vorschläge erarbeitet, wie die o. g. Abweichungen in das deutsche Recht umgesetzt werden könnten. Auch der Bundesrechnungshof hat im Jahr 2010 eine Angleichung der Vorschriften angemahnt. Nur zu einer Umsetzung kam es bisher nicht. Daher bewertet die deutsche Finanzverwaltung derartige Mitgliedsbeiträge nach wie vor als nicht steuerbare „echte“ Mitgliedsbeiträge. Der entsprechende Abschnitt 1.4 im UStAE blieb bis heute unverändert.

Da es dem Steuerpflichtigen jedoch möglich ist, sich auf die gesamte für ihn günstigere EuGH-Rechtsprechung oder günstigere Regelungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) zu berufen, wenn entsprechende Regelungen nicht in das UStG übernommen wurden, ergibt sich hierdurch eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten für die Steuerpflichtigen.

Diese Möglichkeit, sich auf das jeweils günstigere Recht berufen zu können, resultiert aus zwei Entscheidungen des EuGH: Demnach entsprechen die europäischen Mehrwertsteuerregelungen nicht unmittelbar geltendem deutschen Recht, sondern müssen vom deutschen Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt werden.

Wurden die Bestimmungen jedoch nicht fristgerecht oder inhaltlich korrekt in das nationale Umsatzsteuerrecht überführt, kann sich ein Unternehmer oder Steuerpflichtiger gegenüber einer für ihn nachteiligen Bestimmung des deutschen Umsatzsteuergesetzes unmittelbar auf eine für ihn günstigere Bestimmung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (vormals 6. EG-Richtlinie) berufen.

Die Voraussetzungen für dieses Berufungsrecht sind,

  • dass die Vorschrift der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie eine begünstigende Wirkung hat,

  • dass sie hinreichend klar und genau ist,

  • inhaltlich von keiner Bedingung abhängt und

  • damit in ihrem Wesen geeignet ist, unmittelbare Wirkung zu erzeugen.

Aus diesem Berufungsrecht folgt ein Anwendungsvorrang der jeweiligen Richtliniennorm vor der entgegenstehenden oder fehlenden Bestimmung des nationalen Umsatzsteuergesetzes.

3.2 Umsatzsteuerliche Behandlung nach dem UStG

Nach Abschnitt 1.4 UStAE werden Mitgliedsbeiträge, die z. B. ein Verein für die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke erhebt, als nicht steuerbare „echte“ Mitgliedsbeiträge behandelt. Voraussetzung für diese Feststellung ist, dass die Beiträge in gleicher Höhe und von allen Mitgliedern erhoben werden und den satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecken zu dienen bestimmt sind.

Gegen die Annahme der gleichmäßigen Erhebung spricht auch nicht, wenn bei der Beitragserhebung auf persönliche Merkmale der Mitglieder Rücksicht genommen wird.

Beispiel

Ein Staffelbeitrag unterscheidet die Beitragshöhe für die Mitglieder hinsichtlich Alter, Umsatz, Vermögen oder Einkommen. Deshalb müssen Jugendliche bis zu einem Alter von 17 Jahren einen geringeren monatlichen Mitgliedsbeitrag entrichten als volljährige Mitglieder.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, geht der nationale Gesetzgeber nicht von einem Leistungsaustausch zwischen dem Verein und dem einzelnen Mitglied aus, da das Mitglied durch die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags keinen individuellen Rechtsanspruch auf eine konkrete Leistung erlangt.

Die Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks und die Wahrnehmung entsprechender Aufgaben führt bei einem Verein nicht zur Unternehmereigenschaft i. S. des § 2 UStG. Dies gilt jedoch nur solange, wie die Vereinigung keine Leistungen gegen Sonderentgelt erbringt, die im überwiegend individuellen Interesse des jeweiligen Mitglieds bestehen.

Werden durch die Vereinigung derartige Leistungen erbracht, können die dafür durch das Mitglied entrichteten Sonderbeiträge nicht mehr dem satzungsmäßigen Gemeinschaftszweck zugeordnet werden. Vielmehr sind die vereinnahmten Sonderbeiträge als Entgelt der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen, da zwischen Verein und Mitglied ein Leistungsaustauschverhältnis besteht.

Hinweis:

Werden Leistungen durch den Verein gegenüber dem Mitglied gegen Sonderbeitrag erbracht, handelt es sich bei den entrichteten Beträgen um ein steuerbares Entgelt für eine konkrete Gegenleistung.

Beispiel

Zahlungen an Interessenvereinigungen der Lohnsteuerzahler wie z. B. Lohnsteuerhilfevereine sind solche steuerbaren Beitragszahlungen. Denn diese Zahlungen stellen eine Gegenleistung für eine individuelle Sonderleistung gegenüber dem einzelnen Mitglied dar.

Weitere Beispiele enthält Abschnitt 1.4 Abs. 4 bis 7 UStAE.

3.3 Umsatzsteuerliche Behandlung auf Grundlage der EuGH-Rechtsprechung

Aus Sicht des EuGH erbringt ein Sportverein mit der dauerhaften Überlassung von Sportanlagen an seine Mitglieder eine steuerbare Leistung. In seiner Entscheidung vom verknüpft der EuGH die dauerhafte Überlassung der Sportanlagen mit der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge und führt dazu aus, dass die Verknüpfung zwischen der Überlassung der Sportanlagen und der Beitragszahlung derart eng miteinander verbunden sei, dass es sich um ein steuerbares Leistungsaustauschverhältnis handelt.

Auch der BFH griff diese Rechtsauffassung in seiner Entscheidung vom auf und bejahte im entschiedenen Fall ein Leistungsaustauschverhältnis.

Hinweis:

Die sich aus diesen Urteilen ergebenen Rechtsgrundsätze wurden jedoch, wie vorstehend ausgeführt, bisher nicht in das nationale Umsatzsteuergesetz übernommen.

Erst mit Blick auf die MwStSystRL wird die Tragweite des EuGH-Urteils bewusst: Anders als das nationale Umsatzsteuerrecht enthält Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL eine Steuerbefreiung für bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben gegenüber Personen erbracht werden, die Sport und Körperertüchtigung ausüben.

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