Online-Nachricht - Freitag, 21.09.2018

Grunderwerbsteuer | Schlussanträge zur Konzernklausel (EuGH)

Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe hält die Regelung des § 6a GrEStG nicht für eine unerlaubte staatliche Beihilfe (Schlussanträge in der Rechtssache C 374/17 v. ).

Hintergrund: Der BFH hat in Bezug auf § 6a GrEStG, der im Fall von umwandlungsrechtlichen Umstrukturierungen im Konzern unter bestimmten Voraussetzungen die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer vorsieht, dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Vorschrift eine europarechtswidrige Beihilfe darstellt (s. hierzu Wischott/Graessner, ).

Hierzu führt der Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe u.a. weiter aus:

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Steuerbegünstigung wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende, die darin besteht, einen Umwandlungsvorgang innerhalb eines Konzerns, im vorliegenden Fall eine Verschmelzung, an der ein herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt sind, von der Grunderwerbsteuer zu befreien, wobei das herrschende Unternehmen eine Beteiligung von mindestens 95 % an der abhängigen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und grundsätzlich fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang halten muss, eine allgemeine Maßnahme darstellt und folglich nicht als staatliche Beihilfe einzustufen ist.

Hinweis:

Der Volltext der Schlussanträge ist auf der Homepage des EuGH veröffentlicht. Ob die Richter des EuGH dem Antrag folgen werden, ist offen.

Quelle: EuGH online (il)

Fundstelle(n):
NWB MAAAG-95064