BGH Beschluss v. - 4 StR 129/18

Zulässigkeit eines unbezifferten Adhäsionsantrags

Gesetze: § 404 Abs 1 S 2 StPO, § 406 Abs 1 S 3 StPO

Instanzenzug: LG Stendal Az: 501 KLs 17/16nachgehend Az: 4 StR 129/18 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Im Adhäsionsverfahren hat es ihn verurteilt, an die Nebenklägerin     B.   ein Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen hat es von einer Entscheidung abgesehen. Außerdem hat es ihn verurteilt, an den Nebenkläger     S.     ein Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen und weiter festgestellt, dass der Anspruch dieses Nebenklägers „auf vorsätzlicher rechtswidriger Handlung beruht“; im Übrigen hat es auch insoweit von einer Entscheidung abgesehen. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Adhäsionsantrag des Nebenklägers     S.     ist unzulässig. Er genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO. Daher ist die zu seinen Gunsten ergangene Adhäsionsentscheidung aufzuheben und in Bezug auf diesen Nebenkläger insgesamt von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).

3Der Adhäsionskläger S.     hat beantragt, den Angeklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen. Das reicht nicht aus.

4§ 404 Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Bei einem unbezifferten Antrag müssen die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts mitgeteilt werden. Wenn der Umfang der Leistung im richterlichen Ermessen steht, muss zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werden. Das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die Angabe der Größenordnung des begehrten Betrages, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll (vgl. , NJW 1982, 340; vom – VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 350, 351; Beschlüsse vom – 2 StR 585/15, NStZ-RR 2016, 351; vom – 4 StR 516/17, NStZ-RR 2018, 223, 224). Deshalb fehlt es an der von § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO geforderten Bestimmtheit des unbezifferten Adhäsionsantrags, wenn – wie hier – der Kläger keine Angaben zur Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes macht (vgl. , NJW 1984, 1807, 1809).

52. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

63. Die Kostenentscheidung beruht auf § 472 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 1 und 2, § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Soweit im Adhäsionsverfahren den Nebenkläger S.     betreffend gerichtliche Auslagen entstanden sind, hat der Senat diese der Staatskasse auferlegt, weil es unbillig wäre, den Adhäsionskläger damit zu belasten (§ 472a Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. , NStZ-RR 2016, 351).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:180718B4STR129.18.0

Fundstelle(n):
HAAAG-94247