RL (EU) 2016/1164 Artikel 4

Kapitel II: Massnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung

Artikel 4 Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen [1]

(1) Überschüssige Fremdkapitalkosten sind in dem Steuerzeitraum, in dem sie anfallen, nur bis zu 30 % des Ergebnisses des Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) abzugsfähig.

Für die Zwecke dieses Artikels können Mitgliedstaaten auch Folgende als Steuerpflichtige behandeln:

  1. ein Unternehmen, das die Vorschriften im Namen einer Gruppe gemäß der Definition nach nationalem Steuerrecht anwenden darf oder muss;

  2. ein Unternehmen in einer Gruppe gemäß der Definition nach nationalem Steuerrecht, die keine Konsolidierung der Ergebnisse ihrer Mitglieder zu Steuerzwecken vornimmt.

Unter diesen Umständen können die überschüssigen Fremdkapitalkosten und das EBITDA auf der Ebene der Gruppe berechnet werden und umfassen die Ergebnisse sämtlicher Mitglieder der Gruppe.

(2) Das EBITDA wird berechnet, indem zu dem Einkommen, das im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen der Körperschaftsteuer unterliegt, die für steuerliche Zwecke bereinigten Beträge für überschüssige Fremdkapitalkosten sowie die für steuerliche Zwecke bereinigten Beträge für Abschreibungen wieder hinzuaddiert werden. Steuerfreie Einkünfte werden im EBITDA eines Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann dem Steuerpflichtigen Folgendes gewährt werden:

  1. das Recht auf Abzug der überschüssigen Fremdkapitalkosten in Höhe von bis zu 3 000 000 EUR;

  2. das Recht auf vollständigen Abzug der überschüssigen Fremdkapitalkosten, sofern es sich bei dem Steuerpflichtigen um ein eigenständiges Unternehmen handelt.

Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 gilt der Betrag von 3 000 000 EUR für die gesamte Gruppe.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck „eigenständiges Unternehmen“ einen Steuerpflichtigen, der nicht Teil einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe ist und der weder über ein verbundenes Unternehmen noch über eine Betriebsstätte verfügt.

(4) Die Mitgliedstaaten können aus dem Anwendungsbereich von Absatz 1 überschüssige Fremdkapitalkosten ausnehmen, die

  1. für Darlehen anfallen, die vor dem geschlossen wurden, wobei sich der Ausschluss jedoch nicht auf etwaige spätere Änderungen dieser Darlehen erstreckt;

  2. im Rahmen von Darlehen anfallen, die zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte verwendet werden, bei denen der Projektbetreiber, die Fremdkapitalkosten, die Vermögenswerte und die Einkünfte alle in der Union belegen sind.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck „langfristiges öffentliches Infrastrukturprojekt“ ein Projekt zur Bereitstellung, zum Ausbau, zum Betrieb und/oder zur Erhaltung eines umfangreichen Vermögenswerts, der von einem Mitgliedstaat als im allgemeinen öffentlichen Interesse stehend betrachtet wird.

Findet Buchstabe b Unterabsatz 1 Anwendung, so werden alle Einkünfte aus einem langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekt aus dem EBITDA des Steuerpflichtigen ausgenommen, und alle ausgenommenen überschüssigen Fremdkapitalkosten werden nicht in die überschüssigen Fremdkapitalkosten der Gruppe gegenüber Dritten im Sinne von Absatz 5 Buchstabe b einbezogen.

(5) Ist der Steuerpflichtige zu Rechnungslegungszwecken ein Mitglied einer konsolidierten Gruppe, so kann ihm das Recht auf Folgendes gewährt werden:

  1. entweder vollständiger Abzug seiner überschüssigen Fremdkapitalkosten, wenn er nachweisen kann, dass das Verhältnis zwischen seinem Eigenkapital und seinen Gesamtvermögenswerten gleich hoch oder höher ist als das entsprechende Verhältnis auf Ebene der Gruppe, wobei folgende Bedingungen gelten:

    i)

    Das Verhältnis zwischen Eigenkapital und Gesamtvermögenswerten des Steuerpflichtigen gilt als gleich hoch wie das entsprechende Verhältnis auf Ebene der Gruppe, wenn das Verhältnis zwischen seinem Eigenkapital und seinen Gesamtvermögenswerten bis zu zwei Prozentpunkte darunter liegt; und

    ii)

    alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden nach derselben Methode bewertet wie in den konsolidierten Abschlüssen, die gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) oder dem nationalen Finanzberichtssystem eines Mitgliedstaats erstellt werden;

    oder

  2. Abzug eines höheren Betrags an überschüssigen Fremdkapitalkosten, als ihm nach Absatz 1 gewährt würde. Diese höhere Obergrenze der Abzugsfähigkeit überschüssiger Fremdkapitalkosten bezieht sich auf die zu Rechnungslegungszwecken konsolidierte Gruppe, deren Mitglied der Steuerpflichtige ist, und wird in zwei Schritten berechnet:

    i)

    Zunächst wird das Verhältnis der Gruppe ermittelt, indem die überschüssigen Fremdkapitalkosten der Gruppe gegenüber Dritten durch das EBITDA der Gruppe geteilt werden; und

    ii)

    anschließend wird das Verhältnis der Gruppe mit dem gemäß Absatz 2 berechneten EBITDA des Steuerpflichtigen multipliziert.

(6) Der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen kann entweder Vorschriften vorsehen

  1. für den zeitlich unbegrenzten Vortrag der überschüssigen Fremdkapitalkosten, die im laufenden Steuerzeitraum nicht gemäß den Absätzen 1 bis 5 abgezogen werden können,

  2. für den zeitlich unbegrenzten Vortrag oder den auf höchstens drei Jahre begrenzten Rücktrag der überschüssigen Fremdkapitalkosten, die im laufenden Steuerzeitraum nicht gemäß den Absätzen 1 bis 5 abgezogen werden können, oder

  3. für den zeitlich unbegrenzten Vortrag der überschüssigen Fremdkapitalkosten und den auf höchstens fünf Jahre begrenzten Vortrag des ungenutzten Zinsabzugspotenzials, die/das im laufenden Steuerzeitraum nicht gemäß den Absätzen 1 bis 5 abgezogen werden können/kann.

(7) Die Mitgliedstaaten können Finanzunternehmen aus dem Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 6 ausnehmen, selbst wenn diese Finanzunternehmen Teil einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe sind.

(8) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 7 kann der Steuerpflichtige das Recht erhalten, konsolidierte Abschlüsse zu verwenden, die nach anderen Rechnungslegungsstandards als den Internationalen Rechnungslegungsstandards oder dem nationalen Finanzberichtssystem eines Mitgliedstaats erstellt wurden.

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NAAAG-93516

1Anm. d. Red.: Art. 4 Abs. 5 und 8 i. d. F. der RL (EU) 2017/952 v. (ABl EU Nr. L 144 S. 1) mit Wirkung v. .