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OLG München 17.10.2017 31 Wx 330/17, NWB 36/2018 S. 2605

Erbe | Nachweis der Erbfolge nach dem Tod des Kommanditisten

Der Erbe eines Kommanditanteils hat seine Erbfolge gegenüber dem Registergericht auch dann durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen, wenn dessen Beschaffung einen hohen Gebührenaufwand verursacht. Bezugsmaßstab für die Beurteilung der (Un-)Verhältnismäßigkeit der Registergebühren ist dabei allein der Wert des Gesamtnachlasses, nicht aber der Wert einzelner seiner Vermögensgruppen bzw. -gegenstände. [i]Ecklebe, Erbschein, infoCenter NWB QAAAF-75267

Anmerkung:

Im vorliegenden Fall ging es bei einem Gesamtwert des Nachlasses i. H. von ca. 100 Mio. € um einen Kommanditanteil mit einem Wert von max. 30.000 € und einer Gebühr für die Erteilung des Erbscheins von ca. 54.000 €. Der Nachweis der Rechtsnachfolge in Form eines Erbscheins könnte aber als „untunlich“ i. S. des § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB entbehrlich sein, was allerdings voraussetzt, dass sich die Rechtsnachfo...

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