BFH Beschluss v. - V B 176/02

USt-Pflicht für die Tätigkeit als Vorsitzender des Fahrlehrerverbands

Gesetze: UStG § 2, § 4 Nr. 26

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war von 1993 bis 1996 als Zweiter Vorsitzender und ab 1997 als Erster Vorsitzender im Vorstand des Fahrlehrerverbandes X e.V. Der Vorstand, der für die Dauer von vier Jahren gewählt wird und aus drei Mitgliedern besteht, führt die Verwaltung des Verbandes. Er beruft die Mitgliederversammlung ein, die mindestens einmal im Jahr stattzufinden hat. Dem Vorstandsvorsitzenden obliegt hierbei die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes, darüber hinaus führt er die laufenden Geschäfte des Verbandes.

Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger Vergütungen in Höhe von monatlich 2 500 DM zuzüglich 15 % Umsatzsteuer (= 2 855 DM) als Zweiter Vorsitzender und 3 478,26 DM zuzüglich 15 % Umsatzsteuer (= 4 000 DM) als Erster Vorsitzender. Die Vergütungen wurden durch den Finanzausschuss des Fahrlehrerverbandes bewilligt. Die Reise- und Fahrtkosten für den Fahrlehrerverband wurden vom Kläger gesondert zuzüglich 15 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Mit Schreiben vom beantragte der Kläger die Änderung der Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1996 unter Hinweis auf die Steuerfreiheit der Umsätze nach § 4 Nr. 26 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG). Für das Jahr 1997 hatte er bereits in der Umsatzsteuererklärung die Zahlungen des Verbandes im Betrag von 48 000 DM von den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen abgezogen und die Vorsteuerbeträge entsprechend gekürzt.

Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Außenprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer 1993 bereits Verjährung eingetreten sei und für die Jahre ab 1994 Steuerfreiheit der Umsätze nach § 4 Nr. 26 b UStG nicht bejaht werden könne. Bei der Tätigkeit des Klägers als Zweiter bzw. Erster Vorsitzender des Fahrlehrerverbandes handle es sich nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit, sondern um eine Tätigkeit, die innerhalb des noch weitergeführten Hauptberufes als Fahrlehrer ausgeübt würde; die Entschädigungszahlungen seien nicht im Rahmen des Auslagenersatzes und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis gewährt worden. Demgemäß lehnte das FA eine Änderung der Umsatzsteuerveranlagungen für 1993 bis 1996 ab. Zugleich änderte es die Umsatzsteuer-Veranlagung für 1997, wobei es gleichfalls die Steuerfreiheit der Umsätze nach § 4 Nr. 26 b UStG verneinte.

Einspruch und Klage gegen die Ablehnung der Bescheidsänderung für 1994 bis 1996 sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1997 blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde. Er meint, er sei für den Fahrlehrerverband unselbständig tätig gewesen und macht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensmängel geltend.

Das FA ist der Beschwerde entgegen getreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Die vom Kläger erhobene Rüge mangelhafter Sachaufklärung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Zur schlüssigen Rüge, das FG habe den Sachverhalt weiter aufklären müssen, muss der Beschwerdeführer substantiiert ausführen, aus welchen (genau bezeichneten) Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts und/oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 1995, 817). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlen bereits Ausführungen dazu, ob der Kläger den seines Erachtens entscheidungserheblichen Sachverhalt vorgetragen hat oder warum er dies unterlassen hat und warum sich dem FG gleichwohl eine weitere Sachaufklärung aufdrängte.

b) Die vom Kläger —unter Bezugnahme auf das nichtrechtskräftige (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2002, 623; Az. des BFH: VI R 152/01) aufgeworfene— Frage, inwieweit eine Nebentätigkeit, die auf dem Gebiet einer selbständigen Haupttätigkeit liegt, selbständig oder unselbständig ausgeübt wird, ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt. Danach sind verschiedene Tätigkeiten einer selbständig tätigen natürlichen Person soweit wie möglich getrennt zu betrachten und jeweils einer Einkunftsart zuzuordnen. Das gilt selbst dann, wenn zwischen den Tätigkeiten sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte bestehen, sofern die Verflechtung nicht so eng ist, dass sich die Tätigkeiten gegenseitig unlösbar bedingen (, BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413, m.w.N.; vom IV R 60/95, BFHE 183, 150, BStBl II 1997, 567; Beschluss vom IV B 35/98, BFH/NV 1999, 1328). Eine weitere Klärung ist auch im vorliegenden Verfahren nicht zu erwarten.

c) Soweit der Kläger die ”Divergenz i. Sinne des § 115 Abs. 2 FGO” der Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BFH rügt, hat dies keinen Erfolg. Allerdings umfasst der in § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO vorgesehene Zulassungsgrund die bisherige Divergenz (vgl. , BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Die gerügte Divergenz ist aber nicht gegeben.

Nach Auffassung des FG ist die Frage, ob ”der Kläger seine Tätigkeit als selbständig oder unselbständig im umsatzsteuerrechtlichen Sinn ausgeübt hat, nach dem Gesamtbild seiner Stellung, nicht nach einzelnen Merkmalen zu beurteilen”. Nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des BFH ist die ”Frage, wer steuerrechtlich Arbeitnehmer ist,…nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen”. Die Vorentscheidung stimmt also insoweit mit der Rechtsprechung des BFH überein. Eine andere Sache ist, dass der Kläger von den Verhältnissen ein anderes Gesamtbild als das FG hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 951
BFH/NV 2003 S. 951 Nr. 7
CAAAA-70570