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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 28 | Einzelveranlagung von Ehegatten: Obacht bei der hälftigen Aufteilung von Vorsorgeaufwendungen

Wird bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten beantragt, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Leistungen hälftig aufzuteilen, sind nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg die Aufwendungen unabhängig davon, wer sie wirtschaftlich getragen hat, bei den Ehegatten jeweils hälftig zu berücksichtigen. In einem zweiten Schritt sind dann die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen individuell bei jedem Ehegatten durchzuführen.

Ein interessantes Verfahren zur Einzelveranlagung von Ehegatten ist ebenfalls beim Bundesfinanzhof anhängig.

Nach § 26a EStG gilt der Grundsatz: Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Leistungen werden dem Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Die Ehegatten können aber übereinstimmend beantragen, dass die Aufwendungen jeweils zur Hälfte abgezogen werden.

Im Streitfall stellten die Eheleute gemeinsam den entsprechenden Antrag. Das Finanzamt ermittelte zunächst unter Anwendung der Höchstbetragsberechnung und der Günstigerprüfung für jeden Ehegatten getrennt die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen. Ausgehend von den Aufwendungen, die der Ehemann und di...

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