BFH Beschluss v. - IV B 214/01

Grenzen der Sachaufklärungspflicht des FG bei der Feststellung eines ähnlichen Berufs

Gesetze: FGO §§ 76, 96; EStG § 18

Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ausweislich seiner Angaben auf den Mantelbögen der Einkommensteuererklärungen 1993 bis 1995 und seiner Umsatzsteuererklärungen 1994 bis 1996 EDV-Systemberater. Nach seiner Gewerbeanmeldung betreibt er ”die Analyse, Entwicklung und Vermittlung von Computersystemen verbunden mit im Zusammenhang stehenden Nebentätigkeiten sowie Schulung und Beratung”. Auf Bitte seitens des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—), seine Tätigkeit näher zu erläutern, teilte der Kläger mit, er berate Unternehmen bzw. deren Mitarbeiter bei der Einführung von Standardsoftwaresystemen in kommerziellen Anwendungsbereichen wie z.B. Buchhaltung, Kostenrechnung etc. Er habe in vielen Jahren umfangreiche praktische Erfahrungen gewonnen. Die Tätigkeit beschränke sich auf die Beratung; sie erstrecke sich nicht auch auf eine Entwicklung oder Ähnliches. Der Kläger war daher der Ansicht, er übe eine freiberufliche Tätigkeit aus.

Demgegenüber qualifizierte das FA die Tätigkeit des Klägers als gewerbliche und erließ einen entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid für das Streitjahr (1994). Mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch wendete der Kläger ein, er habe nach Abschluss seiner wissenschaftlichen Ausbildung in Großbritannien und den USA die Bundesfachschule für Datenverarbeitung besucht, um dort seine mathematisch-technische Ausbildung zu verbessern. Ab dem habe er —entgegen seiner früheren Darstellung— Systemsoftware für den ausländischen Markt entwickelt. Dabei habe er Systemabläufe bzw. Systemtheorien in Zusammenhang mit den entsprechenden Vorgaben der Programmsysteme erstellt.

Einer Aufforderung des FA, die zu Grunde liegenden Auftragspapiere vorzulegen und mitzuteilen, ob die im Jahr 1994 erzielten Einnahmen ausschließlich aufgrund des jeweiligen Auftrags angefallen seien, kam der Kläger ebenso wenig nach wie einer weiteren Aufforderung, seine Ausbildung und seine Abschlüsse darzulegen. Der Kläger reichte lediglich ein Zeugnis der Bundesfachschule für maschinelle Datenverarbeitung aus dem Jahr 1974 ein, wonach er eine zweisemestrige Fachausbildung zum Datenverarbeitungsorganisator besucht und eine Abschlussprüfung bestanden hat.

Der Einspruch war erfolglos.

Mit der Klage beantragte der Kläger u.a. die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Berichterstatter wies den Kläger schriftlich darauf hin, dass er zur Annahme einer einem Ingenieur oder einem beratenden Betriebswirt ähnlichen Tätigkeit nachweisen müsse, dass er Kenntnisse in einer Tiefe und Breite besitze, wie sie bei solchen Berufen verlangt werden. In der mündlichen Verhandlung wiederholte der Kläger den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht mehr; stattdessen beantragte er eine Verlängerung der Äußerungsfrist. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) ließ auch die Revision nicht zu.

Mit der dagegen gerichteten Beschwerde macht der Kläger Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Es kann dahinstehen, ob ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ordnungsgemäß entsprechend § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gerügt worden ist, denn jedenfalls liegt ein solcher Verfahrensfehler nicht vor.

a) Das FG hat seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) —ganz allgemein— nicht verletzt, da der Kläger seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Darlegung seiner Fachkenntnisse und deren Erwerb nicht nachgekommen ist. Zwar hat das Gericht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Dieser Amtsermittlungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt. Danach sind die Beteiligten gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO verpflichtet, sich über alle tatsächlichen Umstände vollständig und der Wahrheit entsprechend zu erklären (vgl. Senatsbeschluss vom IV B 107/95, BFH/NV 1997, 116; , BFHE 145, 502, BStBl II 1986, 318).

Zum Einen übt den Beruf des beratenden Betriebswirts i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach der Rechtsprechung des BFH derjenige aus, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft (Unternehmensführung, Leistungserstellung —Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen—, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen —vgl. Senatsurteil vom IV R 51/99, BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616—) und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt. Diesem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liegt ein ”ähnlicher Beruf” nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt (ständige Rechtsprechung, s. nur Senatsurteil vom IV R 74/00, BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27, m.w.N.).

Zum Anderen ist Ingenieur i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nach ständiger Rechtsprechung des BFH seit In-Kraft-Treten der Ingenieurgesetze der Länder nur noch, wer das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule oder den Betriebsführerlehrgang an einer Bergschule abgeschlossen hat (, BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118; Senatsurteil vom IV R 63/86, BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198). Wer geltend macht, einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf auszuüben, muss deshalb nachweisen, dass er Kenntnisse auf dem Gebiet des Ingenieurwesens hat, die in der Breite und Tiefe denjenigen entsprechen, die üblicherweise ein Absolvent einer Hochschule oder einer Fachhochschule erworben hat (, BFHE 158, 409, BStBl II 1990, 73, unter b, und in BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198). Außerdem muss er in mindestens einem Kerngebiet des Ingenieurwesens praktisch tätig sein.

Nach diesen Grundsätzen hätte der Kläger dem Gericht konkret vortragen müssen, er habe sich Kenntnisse angeeignet, die ihrer Breite und Tiefe nach denjenigen eines beratenden Betriebswirts bzw. eines Ingenieurs entsprechen. Erst wenn dieser bestimmte Sachvortrag erbracht gewesen wäre, hätte sich eine weitere Beweiserhebung durch das FG angeboten. Im Streitfall fehlt es an entsprechenden Ausführungen des Klägers. Dieser hat nicht dargelegt, dass er Kenntnisse in den jeweiligen Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre bzw. des Ingenieurwesens erworben habe. Das FG konnte daher von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch Beweiserhebung absehen.

b) Ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist auch nicht dadurch gegeben, dass das FG den beantragten Beweis über das Sachverständigengutachten nicht eingeholt hat. Zwar ist der Hinweis des Klägers auf das Senatsurteil vom IV R 56/00 (BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768) insoweit zutreffend, als das FG aufgrund seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) den vom Kläger gestellten Anträgen zur Erhebung von Beweisen, die geeignet erscheinen, den erforderlichen Nachweis der Kenntnisse zu erbringen, entsprechen muss, wenn diese Tatsachen nicht bereits zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Der Sachverständigenbeweis kann in diesem Zusammenhang unter zwei Gesichtspunkten ein geeignetes Beweismittel sein. Einerseits kommt ein Gutachten zur Klärung der Frage in Betracht, ob die vorgelegten praktischen Arbeiten den Rückschluss auf vorhandene Kenntnisse in der gebotenen Tiefe und Breite zulassen. Andererseits kann im Wege eines Sachverständigengutachtens auch eine Wissensprüfung vorgenommen werden, indem der Gutachter den Steuerpflichtigen gewissermaßen examiniert.

Im Streitfall wäre lediglich eine Wissensprüfung in Betracht gekommen, da der Kläger praktische Arbeiten nicht vorgelegt hatte. Jedoch brauchte das FG —trotz eines entsprechenden Antrags des Klägers— eine Wissensprüfung nicht durchzuführen. Denn ein solcher ergänzender Beweis kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte (vgl. Senatsurteile in BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768, und in BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27). Da hier der Kläger schon zu seinen Kenntnissen nicht ausreichend Stellung genommen hat, brauchte das FG keinen weiteren Beweis in Form einer Wissensprüfung zu erheben.

Ungeachtet dessen hat der Kläger nicht dargelegt, weshalb er bzw. sein Prozessbevollmächtigter trotz der vorgetragenen ablehnenden Haltung des FG in der mündlichen Verhandlung nicht an dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens festgehalten habe. Dies wäre schon wegen der Verzichtbarkeit auf diese Beweisaufnahme geboten gewesen (s. hierzu den Senatsbeschlusss vom IV B 152/98, BFH/NV 2000, 693, m.w.N.).

2. Weiter rügt der Kläger, das FG habe in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, ein Sachverständigengutachten könne erst nach einem hinreichenden Tatsachenvortrag durch ihn, den Kläger, eingeholt werden, obwohl es vorher ein solches Beweismittel selbst in Betracht gezogen habe. Soweit der Kläger damit rügen will, das FG habe seinen, des Klägers, Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, fehlt es ebenfalls an einer ausreichenden Darlegung des betreffenden Zulassungsgrundes. Zwar verbietet der Anspruch der Beteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des GrundgesetzesGG—, § 96 Abs. 2 FGO) dem Gericht den Erlass von ”Überraschungsentscheidungen”. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (, BVerfGE 84, 188; Senatsbeschluss vom IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; , BFH/NV 1999, 1609).

Eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert weiter, wenn sie wie vorliegend auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Urteils bezogen wird (vgl. dazu , BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802), dass der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (BFH-Beschlüsse vom VII B 21/99, BFH/NV 2000, 1335; vom III B 57/99, BFH/NV 2000, 861); darüber hinaus muss angegeben werden, dass bei Berücksichtigung des Sachvortrags eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (BFH-Beschlüsse vom V B 86/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502; vom VIII B 79/00, BFH/NV 2001, 1553; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rz. 14).

Diesen Erfordernissen entspricht das Vorbringen des Klägers nicht. Mit der Beschwerde macht der Kläger weder geltend, wozu er sich nicht hat äußern können, noch was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. Nicht einmal jetzt —im Beschwerdeverfahren— hat er angegeben, wo bzw. auf welche Weise er sich das seiner Auffassung nach ausreichende und nach Auffassung des FA und des FG erforderliche Wissen angeeignet hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 56
BFH/NV 2004 S. 56 Nr. 1
MAAAA-70451